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Amtsgericht Solingen, 14 C 143/09

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 14
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 C 143/09
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2010:0901.14C143.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.: € und € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen und zwar beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem

Die weitergehende Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68% und der Kläger zu 1, zu 32%.

Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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