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Amtsgericht Solingen, 11 C 402/06

Datum:
23.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 402/06
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2009:0423.11C402.06.00
 
Tenor:

1. Nur zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kläger die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgenommen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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