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Amtsgericht Solingen, 10 C 49/03

Datum:
17.07.2003
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 49/03
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2003:0717.10C49.03.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Klägerin 578,82 Euro (i. B. Fünfhundertachtundsiebzig

82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit 5.2.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und

die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die

Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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