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Amtsgericht Solingen, 10 C 93/02

Datum:
22.11.2002
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 93/02
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2002:1122.10C93.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,64 Euro

(i. B. Einhundertundacht 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.12.2001

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und

der Beklagte 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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