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Amtsgericht Solingen, 10 C 515/99

Datum:
02.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abt. 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 515/99
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:2000:0302.10C515.99.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück Grundbuch von , Blatt , Flur , Flurstück , befindlichen zeltartigen Vorbau vor der dort befindlichen Garage zu entfernen.

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, die neben der Grundstücksgrenze auf dem Grundbesitz der Kläger lagernden Materialien (Leitern) zu entfernen und es zu unterlassen, das Grundstück der Kläger zu be-treten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/5 zu tragen. Der Beklagte zu 3. hat darüber hinaus von den Kosten des Rechtssreits 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die vorläufige Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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