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Amtsgericht Solingen, 9 (13) C 345/93

Datum:
04.01.1994
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abteilung 9 (13)
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (13) C 345/93
ECLI:
ECLI:DE:AGSG:1994:0104.9.13C345.93.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

 
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