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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist teilweise begründet.
4Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der Geschädigten, C (Zedentin), einen Anspruch auf Zahlung von 106,00 EUR als Schadenersatzanspruch nach Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB. Der Schadenersatzanspruch ist vorliegend nur noch gerichtet auf die Erstattung des Restbetrages der im Zusammenhang mit der Reparatur des geschädigten Fahrzeuges der Zedentin entstandenen Verbringungskosten, soweit diese erforderlich waren.
5Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig. Der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch der geschädigten Zedentin aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist gerichtet auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf den Ausgleich von Rechnungen (BGH, Urteile vom 17.12.2019 - VI ZR 315/18 - Rn. 11, juris; BGH vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21 - Rn. 12, juris).
6Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinenden Aufwendungen anzusetzen. Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug zur Instandsetzung einer Fachwerkstatt, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, so sind grundsätzlich die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund sachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21 -, juris. Der diesbezüglichen Darlegungslast genügt der Geschädigte dabei regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung, denn dadurch, dass der Geschädigte die diesbezügliche Rechnung selbst beglichen hat, bildet der tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Betrages“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteile vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, juris; vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 -, juris und vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15 -, juris. Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Reparaturrechnung aber gerade nicht von der geschädigten Zedentin beglichen worden und bietet gerade deswegen keinen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
7Auch kann zu Gunsten der geschädigten Zedentin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ihr vorliegend bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (der Klägerin) gerade kein Auswahlverschulden trifft, denn in dem auf Veranlassung der geschädigten Zedentin eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros L vom 29.12.2022 (Anlage B1) sind Verbringungskosten lediglich mit 80,00 € netto und gerade nicht mit 278,00 € netto veranschlagt. Damit war für die geschädigte Zedentin spätestens bei Vorlage der Rechnung der Klägerin offensichtlich, dass die von dieser angesetzten Verbringungskosten deutlich höher lagen als diejenigen, die der Sachverständige insoweit als erforderlich und angemessen angesetzt hatte. Dementsprechend besteht für die hier streitgegenständliche Differenz zu Gunsten der Klägerin, die aus abgetretenem Recht der Geschädigten vorgeht, gerade kein Vertrauensschutz i. S. d. vorgenannten Rechtsprechung. Die vorliegende, besondere Konstellation, dass die ausführende Autoreparaturwerkstatt aus abgetretenem Recht der Geschädigten restliche Schadenersatzansprüche in Form ihrer nicht beglichenen Rechnung geltend macht darf gerade nicht zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadenersatzes für ihrer Reparaturleistungen eine „Vergütung“ erhält, die sie von dem Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können (ebenso BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21 - Rn. 17 juris; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.03.2023 - 2 BvR 808/21 - Rn. 21 - 29, juris).
8Voraussetzung für die Erstattungspflicht ist, dass die Verbringung tatsächlich im berechneten Umfang ausgeführt wurde und erforderlich war und die hierfür angesetzten Kosten ortsüblich und angemessen waren.
9Es kann dahinstehen, ob der Transport des kompletten Fahrzeuges von der Klägerin zur Lackiererei ausgeführt wurde. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht indessen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er in diesem Umfang nicht erforderlich war. Es hätte ausgereicht, lediglich den zu lackierenden Stoßfänger zu transportieren. Das ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen T vom 26.11.2024. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Danach hätte ansonsten zunächst der unlackierte Stoßfänger am Fahrzeug montiert, anschließend das Fahrzeug transportiert und sodann bei der Lackiererei der Stoßfänger demontiert werden müssen, bevor er lackiert werden konnte. Anschließend hätte der Stoßfänger bei der Lackiererei wieder montiert und das Fahrzeug zurück transportiert werden müssen. Demgegenüber war es erheblich einfacher, zeitsparender und kostengünstiger, lediglich den Stoßfänger zur Lackiererei und retour zu transportieren. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollinhaltlich an.
10Ohne Erfolg trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.12.24 dazu vor, dass tatsächlich wie vorgenannt beschrieben der Transport des gesamten Fahrzeuges zwischen der Klägerin und der Lackiererei durchgeführt würde. Das mag sein. Indessen kommt es hierauf nicht an, erstattungsfähig ist im Verhältnis der Parteien lediglich was „erforderlich“ ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war gerade nicht der Transport des kompletten Fahrzeugs erforderlich, sondern lediglich des zu lackierenden Stoßfängers.
11Die insoweit erforderlichen Kosten belaufen sich ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen T in seinem vorgenannten Gutachten auf:
12186,00 €
13Vorgerichtlich gezahlt: -80,00 €
14Titulierte Restforderung: 106,00 €.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Der Streitwert wird auf 198,00 EUR festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
26Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
27Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.