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Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24.11.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, in die Tagesordnung zur nächsten turnusmäßigen Eigentümerversammlung Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die wie folgt lauten:
1. Bericht über den Stand des Verfahrens betreffen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen die xxx als Vorverwalter (beauftragt sind die Rechtsanwälte xxx).
2. Sachstandsbericht zu dem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Rechtsanwaltskanzlei xxx, resultierend aus der Verfristung eines Schadenersatzanspruches der Beklagten gegen xxx zum Aktenzeichen der Rechtsanwälte xxx: xxx.
3. Bericht und eventuelle Beschlussfassung zum Wintergarten der Miteigentümerin xxx im Objekt xxx Straße xxx.
4. Diskussion und eventuelle Beschlussfassung zur Jahresrechnung 2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Der Tenor des Urteils vom 24.11.2021 ist aufgrund eines Schreibfehlers offensichtlich unrichtig und damit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Aus den Entscheidungsgründen erschließt sich, dass das Gericht den Klageantrag zu Ziff. 5, welcher nicht sofortig anerkannt worden ist, als unbegründet abgewiesen hat. Jedoch hat das Gericht im Tenor die diesbezüglich beantragte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlerhaft zugesprochen. Dies ist aufgrund der Begründung in den Entscheidungsgründen zu streichen.
3Rechtsbehelfsbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
5Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
6Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
7Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
8Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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