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wird bezüglich des Kindes M Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung des minderjährigen Kindes in dem Unterhaltsverfahren des Amtsgerichts Remscheid unter dem Az: 26 F 214/18
Als Ergänzungspfleger wird das Jugendamt S ausgewählt.
Gründe:
2Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, sodass die Kindesmutter die Tochter, welche nicht bei ihr lebt, rechtlich in dem Unterhaltsverfahren nicht gegen den Kindesvater vertreten kann. Da die Tochter alleine in einer Wohnung lebt und nicht bei der Kindesmutter, findet § 1629 II S.2 BGB keine Anwendung, sodass für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen war.
3Rechtsbehelfsbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
5Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Remscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
6Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.