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Den Pflegeeltern wird gem. § 1630 Abs. 3 BGB das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten, Passangelegenheiten sowie das Recht, Anträge zur Eingliederungshilfe für ihr Pflegekind ... zu stellen, übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller.
hat das Amtsgericht Remscheid – Familiengericht –auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2019durch die Richterin am Amtsgericht ...
2b e s c h l o s s e n :
3Den Pflegeeltern wird gem. § 1630 Abs. 3 BGB das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten, Passangelegenheiten sowie das Recht, Anträge zur Eingliederungshilfe für ihr Pflegekind ... zu stellen, übertragen.
4Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller.
5Gründe:
6Die Antragsteller sind die Pflegeeltern des Kindes ...... lebt seit Februar 2013 bei den Antragstellern in Vollzeitpflege.
7... ist schwerbehindert und hat einen erhöhten Förderungsbedarf. Den Pflegeeltern wurde bereits die Gesundheitsfürsorge, das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen sowie die Vermögensfürsorge für ...übertragen.
8Die Pflegeeltern beantragen,
9ihnen die noch bei den Kindeseltern verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der freiwilligen Sorgerechtsübertragung gem. § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen,hilfsweise ihnen die noch bei den Kindeseltern verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge mit Ausnahme der religiösen Sorge im Wege der freiwilligen Sorgerechtsübertragung gem. § 1630 BGB zu übertragen.
10Die leiblichen Kindeseltern erklären sich mit der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern einverstanden.
11Das Jugendamt in ... stimmt ebenfalls dem Antrag der Pflegeeltern zu.
12Den Pflegeeltern sind auf ihren Antrag hin gem. § 1630 Abs. 3 BGB die im Tenor bezeichneten Teile der elterlichen Sorge mit Zustimmung der leiblichen Kindeseltern zu übertragen. Der darüberhinausgehende Antrag ist zurückzuweisen.
13Die Vorschrift des § 1630 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, Pflegeeltern die gesamte elterliche Sorge zu übertragen, sodass eine Vormundschaft entsteht, sondern nur dazu, ihnen Teilbereiche des Sorgerechts zu übertragen. Seinem Wortlaut nach ist § 1630 Abs. 3 BGB darauf angelegt, dass die Pflegeperson Rechte und Pflichten eines Pflegers erhält, nicht jedoch eines Vormundes.
14Die Vorschrift soll sich erstellen, dass das Kind, das sich seit längerer Zeit in einer Familienpflege befindet, von den Pflegepersonen ordnungsgemäß betreut werden kann.
15Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die Übertragung von Schulangelegenheiten und Passangelegenheiten sowie das Recht, Anträge zur Eingliederungshilfe zu stellen, sinnvoller Weise auf die Pflegeeltern übertragen werden sollte, da dies dem Kindeswohl entspricht und eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes deutlich vereinfacht. Dagegen ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teilbereich der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern nicht erforderlich, da die leiblichen Eltern dem Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ausdrücklich zugestimmt haben. Im Übrigen könnten die leiblichen Eltern ihre Zustimmung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auch jederzeit widerrufen. Die Pflegeeltern erhalten dadurch also auch keine erhöhte Sicherheit, dass das Pflegekind auf Dauer bei ihnen verbleiben kann.
16Rechtsbehelfsbelehrung
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
18Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
19Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Remscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.