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Amtsgericht Remscheid, 8a C 190/16

Datum:
10.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Remscheid
Spruchkörper:
Zivilabteilung 8a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8a C 190/16
ECLI:
ECLI:DE:AGRS:2017:1110.8A.C190.16.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 521,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 10.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin nach RVG nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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