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In dem Rechtsstreit L gegen C
wird die Rüge des Klägers vom 14.08.2020 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist nicht statthaft.
3Das Gericht hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch wäre eine solche Verletzung entscheidungserheblich gewesen. Gegen den Kläger ist ein Versäumnisurteil erlassen worden. Gegen dieses ist der Rechtsbehelf des Einspruchs möglich, so dass die Voraussetzung des § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits nicht erfüllt ist. Des Weiteren ist die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 2 innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Kenntniserlangung dürfte hier mit der Zustellung des Versäumnisurteils am 23.07.2020 eingetreten sein. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel, welches im Schreiben vom 25.08.2020 nun als Gehörsrüge bezeichnet wurde, ist jedoch erst am 14.08.2020 bei Gericht eingegangen mithin nach Ablauf der Frist.
4Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht vor. Zwar ist das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet worden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Termin seitens des Gerichts nicht anberaumt werden kann. Hierauf ist der Kläger mehrfach hingewiesen worden, auch durch das Landgericht im Rahmen der Beschwerde gegen die Terminbestimmung. Dennoch ist der Kläger ohne ausreichende Entschuldigung im Termin nicht erschienen, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist, worauf er in der Ladung auch hingewiesen wurde. Dem Kläger stand gegen das Versäumnisurteil auch der Rechtsbehelf des Einspruchs zu, worüber er ebenfalls belehrt wurde. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
5Der Beklagten musste vor der Entscheidung über die Rüge gemäß § 321a Absatz 3 ZPO keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, weil die Rüge zurückzuweisen war.
6Mettmann, 27.08.2020
7LRichterin am Amtsgericht