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Amtsgericht Mettmann, 7a VI 447/17

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Amtsgericht Mettmann
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a VI 447/17
ECLI:
ECLI:DE:AGME1:2017:1012.7A.VI447.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25WX68/17
Leitsätze:

Die Entscheidung wurde aufgehoben.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zugleich wird die Antragstellerin als Bevollmächtigte der Erblasserin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs 2 Ziffer  1 FamFG , da sie trotz ausdrücklichen Hinweises als  nicht zugelassener Vertreter das Verfahren betrieben hat.

 
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