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Amtsgericht Mettmann, 22 C 181/16

Datum:
20.02.2017
Gericht:
Amtsgericht Mettmann
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 181/16
ECLI:
ECLI:DE:AGME1:2017:0220.22C181.16.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal, 8 S 17/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Betreuerin der Klägerin ein Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht bei der Pflegeplanung für die Klägerin bei den regelmäßigen Evaluationsterminen und vor beabsichtigten Änderungen in der Pflegeplanung und von Pflegeaufträgen und bei der Erstellung der verbindlichen Pflegeplanung und Pflegeaufträgen einzuräumen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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