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Amtsgericht Mettmann, 20 C 420/13

Datum:
22.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Mettmann
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 420/13
ECLI:
ECLI:DE:AGME1:2014:0522.20C420.13.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal, 8 S 44/14
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 833,00 EUR (in Worten: achthundertdreiunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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