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Amtsgericht Mettmann, 6 M 806/12

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Amtsgericht Mettmann
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 M 806/12
ECLI:
ECLI:DE:AGME1:2012:1212.6M806.12.00
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung, die gestellten Fragen, mit Ausnahme der Frage Nr. 1 und 2, seien mit dem Vermögensverzeichnis beantwortet, abzulehnen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 
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