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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
(Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.)
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist nicht begründet.
3Zwar hat die Beklagte dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB fahrlässig die Fußverletzung zugefügt, weil sie sich im Bus nicht gewissenhaft festgehalten hat, dass sie aus dem Gleichgewicht kommen konnte. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, ist sie beim Anfahren des Busses ins Taumeln gekommen. Da die Busse des Typs, mit dem die Parteien gefahren sind, typischerweise schnell beschleunigen, muss sich jeder Fahrgast beim Start des Busses auf diese Anfangsbeschleunigung einstellen und entsprechend festhalten. Auf diese auch für die Beklagte voraussehbare Fahrsituation hätte sich die Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch entsprechend abgesichertes Festhalten einstellen müssen.
4Gemäß § 847 in Verbindung mit § 823 BGB kann der Kläger von der Beklagten bei dieser Sachlage Schmerzensgeld verlangen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem Kläger jedoch 1.000,00 DM bereits gezahlt hat, besteht ein darüberhinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht. Unter Berücksichtigung der vom großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Z 18, 149) aufgestellten Bewertungskriterien ergibt sich hier:
5Die Beklagte trifft nur ein leichtes Mitverschulden. Es sind keine schweren psychischen oder physischen Störungen entstanden. Der Kläger war lediglich 9 Tage dienstunfähig geschrieben – bezogen auf seine Gehfähigkeit -, Schreibtischarbeiten konnte der Kläger in seinem Beruf ausüben, der Krankheitsverlauf war unproblematisch, Krankheitsfolgen sind nicht geblieben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 701 Nr. 11, 711 ZPO.
8Streitwert: 500,00 DM
9SRichter am Amtsgericht