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Landgericht Siegen, 71 StVK 471/24

Datum:
24.01.2025
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts als Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 StVK 471/24
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2025:0124.71STVK471.24.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Vollstre­ckung des Straf­res­tes aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.02.2021, AZ. 5/30 KLs 6330 Js 211046/21 wird zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt.

2.

Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Ver­bü­ßung von Zwei-Dritteln , je­doch nicht vor Rechts­kraft des Be­schlus­ses, aus der Straf­haft zu ent­las­sen.

3.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

4.

Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.

b)

Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.

c)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift Q.-straße, N02 H., bei Frau B. M. X. E. festen Woh­nsitz zu neh­men. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.

5.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.

 
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