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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.05.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgeichts Olpe vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bescherdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 IV ZPO.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung von
4Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage nach §§ 131, 143 InsO gegen die
5Antragsgegnerin. Letzterer stand eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in
6Höhe von 7.658,31 € aus rückständiger Gewerbesteuer zu. Hierauf hat die
7Insolvenzschuldnerin 2.494,14 € gezahlt, die der Antragsteller im Wege der
8Anfechtungsklage in die Masse zurückführen will. Forderungen zur Insolvenztabelle
9wurden innerhalb der Frist nicht angemeldet.
10Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2022 den Antrag auf
11Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
12ausgeführt, Zielsetzung des Insolvenzverfahrens sei es, die Insolvenzgläubiger
13soweit aus der Masse möglich, zu befriedigen und die Benachteiligung einzelner
14Gläubiger zu vermeiden. Dem widerspreche es, wenn als Ergebnis der
15beabsichtigten Prozessführung nur erreicht werde, dass die unbestrittene Forderung
16der Antragsgegnerin als einziger am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubigerin
17in Höhe von 7658,31 EUR anstelle der anfechtbar erhaltenen Befriedigung in Höhe
18von etwa 33 % nur noch mit einer Quote von 0,07 % bedient werden könne.
19Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur
20Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass durch die beabsichtigte
21Anfechtungsklage nicht nur die Massekostenarmut, sondern auch der Zustand der
22Gläubigerbenachteiligung beseitigt werden könne. Dabei könne es nicht darauf
23ankommen, ob und wie viele Gläubiger ihre Forderungen zu Insolvenzmasse
24anmelden. Dies hänge schlicht vom Zufall ab und könne vom Antragsteller nicht
25beeinflusst werden. Eine Unterscheidung zwischen zur Tabelle angemeldeten
26Gläubigern und solchen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet hätten, sei dem
27Anfechtungsrecht fremd.
28Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts und hebt
29insbesondere hervor, dass sich das Interesse zur Durchführung des
30Anfechtungsprozesses nicht allein im Kosteninteresse des Insolvenzverwalters
31erschöpfen dürfe.
32II.
33Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
34Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Gründen von der Mutwilligkeit der
35Rechtsverfolgung i.S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO ausgegangen.
36Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei
37sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand
38nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; BGH, NJW
392010, 3522 Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der
40Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht
41auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen
42Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss
43vom 06.12.2010 – II ZB 13/09, NZI 2011, 104 Rn. 8, beck-online). Auch die
44Möglichkeit, dass sich in dem vom Antragsteller geplanten Rechtsstreit ein
45Überschuss zugunsten der Masse ergibt, schließt dabei die Annahme von
46Mutwilligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es auch bei einer die Kosten deckenden
47Masse einer Prüfung dahin, ob die geplante Rechtsverfolgung dem Gebot
48verständigen Handelns genügt (vgl. OLG Köln Beschluss vom 07.01.2014 – 18 W
4921/13, BeckRS 2014, 21631 Rn. 8, beck-online).
50Dies ist vorliegend zu verneinen. Es ist kein Mitglied der Gläubigergemeinschaft
51ersichtlich, für das sich aus der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Vorteil ergeben
52könnte.
53Mangels am Insolvenzverfahren teilnehmender Gläubiger kommen für die
54Betrachtung der – insoweit hypothetischen Gläubigerinteressen – nur die
55Antragsgegnerin und der Insolvenzgläubiger XXX in Betracht. Bei
56wohlverstandener Betrachtung haben diese jedoch an der Durchführung des
57Anfechtungsprozesses keinerlei Interesse.
58Für den weiteren, bisher nicht zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubiger XXX ergibt sich dies daraus, dass der im günstigsten Falle zur Verteilung
59verbleibenden Masse von 5,61 € gemäß Nr. 2340 KV GKG eine Nachmeldegebühr in Höhe von 22,- € aufgrund Geltendmachung im Verfahren nach § 177 InsO
60gegenübersteht, da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle jedenfalls nicht
61fristgerecht erfolgt ist.
62Für die Antragsgegnerin gilt dies ebenfalls, während deren mangelndes Interesse
63bereits auf der Hand liegt; die erfolgreiche Anfechtung würde ihre derzeit tatsächliche Befriedigung in Höhe von 2.494,14 € aufgrund der Vergütungsansprüche des
64Antragstellers auf einen Bruchteil der zu verteilenden 5,61 € vermindern, statt sie zu
65erhöhen.
66Hinzu tritt schließlich - wenn danach auch nicht entscheidungserheblich -, dass auch
67der weitere Einwand der Antragsgegnerin zutrifft: die prognostizierte Vergütung des
68Antragstellers dürfte sich aufgrund Zeitablaufs seit Eröffnung des
69Insolvenzverfahrens am 20.01.2021 um weitere Beträge, die letztlich zur
70vollständigen Massekostenarmut führen, erhöhen. So wären – bei weiterhin
71pauschaler Abrechnung – gemäß § 8 Abs. 3 InsoVV zwischenzeitlich weitere 100,- € zu verlangen, die vorrangig aus der Masse bedient werden müssten. Im Falle von
72Massekostenarmut auch nach Durchsetzung etwaiger Anfechtungsansprüche ist die
73Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH
74Beschluss vom 12.11.2015 – IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 1090, beck-online). Dem
75kann der Insolvenzverwalter dabei auch nicht durch etwaige Verzichtserklärungen im
76Prozesskostenhilfeverfahren entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
7706.01.2022 – 12 W 16/21, BeckRS 2022, 7607, beck-online).
78Nach alledem hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht
79zurückgewiesen, so dass die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
80zurückzuweisen war.