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Der Angeklagte wird wegen Betruges in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.372,80 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: : §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 53, 54, 55, 56, 73 Abs. 1, 73d StGB
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der am 00.00.0000 in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wuchs bis zum Alter von 10 Jahren in Y. bei seinen Eltern auf. Anschließend wurde er vom Jugendamt wegen der Trennung der Eltern in einem Jugendheim aufgenommen. Der Angeklagte wurde regulär eingeschult, besuchte zunächst die Grundschule in U. und wechselte nach 1 Jahr auf die N.schule in H. am J.. Nach der Trennung der Eltern kam es auch zu verschiedenen Wechseln in der Jugendheimunterbringung, die zum Teil auch mit einem Wechsel der Förderschulen einhergingen. So besuchte der Angeklagte noch die W.schule in B., die Q.schule in R., die M.-Schule Förderschule der Stadt P. und eine Förderschule in I.. Schließlich verließ er die Schule nach Klasse 9 ohne Abschluss und absolvierte anschließend auch keine Berufsausbildung. Stattdessen arbeitete er insgesamt 1 Jahr – jeweils aber sehr kurz - als Leiharbeiter über die Firma E. bei verschiedenen Betrieben der Metallverarbeitung. Seitdem war er mehrere Jahre arbeitslos und versuchte, zuletzt im Jahr 2014, vergeblich seinen Schulabschluss nachzuholen. Seit dem Jahr 2014 geht er keiner festen Beschäftigung mehr nach und lebt von staatlichen Leistungen. Seine Lebensgefährtin hat einen Hauptschulabschluss, danach aber keine Ausbildungsstelle gefunden. Vor 5 ½ Monaten ging aus der Beziehung eine Tochter hervor. Der Angeklagte, der inzwischen bei Dr. C. aus H. wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung ist und die Medikamente Sertralin Beta 50 mg und Citalopram einnehmen muss, würde gerne eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer beginnen und steht deswegen in Kontakt zum Jobcenter. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie nach wie vor durch den Bezug von Arbeitslosengeld 2.
5Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
6Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22.05.2018, Az. 84 Js 41/18 412 Ds 73/18, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die Verurteilung ist seit dem 22.05.2018 rechtskräftig. Die Geldstrafe hat der Angeklagte gezahlt.
7Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts H. vom 24.10.2019 in der Zeit vom 18.11.2019 bis 23.01.2020 in Untersuchungshaft.
8II.
9Der Angeklagte geriet im Jahr 2017 wegen Sanktionierungen durch das Jobcenter in finanzielle Schwierigkeiten und häufte Schulden bei Stromversorgern auf. Um sich das für die Begleichung der Schulden notwendige Geld zu verschaffen und weil er Gefallen an einem besseren Lebensstil gefunden hatte, verwirklichte der Angeklagte ab dem Jahr 2017 zahlreiche Straftaten, die zu einem kleinen Teil in die Verurteilung vom 22.5.2018 mündeten. So bot der Angeklagte diverse Gegenstände, meistens beliebte Artikel wie etwa hochwertige Staubsaugerroboter, WLAN-Router, Kaffeevollautomaten und Smartphones über das Internet auf der Plattform Ebay-Kleinanzeigen zum Kauf an, obwohl er die jeweiligen Kaufgegenstände zu keinem Zeitpunkt liefern konnte noch liefern wollte. Die von dem Angeklagten so getäuschten Kaufinteressenten, die aufgrund der Übersendung von Fotos des Ausweises und der Bankkarte keinen Verdacht schöpften, überwiesen zur Erfüllung der jeweils eingegangenen Kaufverpflichtung den jeweiligen Kaufpreis, erhielten jedoch vom Angeklagten – wie von vornherein geplant - nicht den von ihnen erworbenen Kaufgegenstand, so dass ihnen ein finanzieller Schaden entstand. Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Im Einzelnen verwirklichte der Angeklagte auf diese Weise die folgenden 85 Straftaten:
10Nr. |
Datum der Vermögensverfügung |
Name Gesch. |
Verkaufter Artikel |
Schadenssumme |
1 |
18.01.2018 |
V. |
Smartphone LG G6 |
260,00 € |
2 |
20.04.2018 |
PF. |
Kaffeevollautomat |
250,00 € |
3 |
16.05.2018 |
X. |
Kaffeevollautomat |
140,00 € |
4 |
04.06.2018 |
A. |
Kaffeevollautomat |
178,50 € |
5 |
12.06.2018 |
F. |
Smartphone LG G6 |
250,00 € |
6 |
09.07.2018 |
K. |
DVD-Kollektion Gilmore Girls |
40,00 € |
7 |
16.07.2018 |
G. |
DVD Box Serie Supernatural |
65,00 € |
8 |
27.07.2018 |
T. |
Smartphone LG G6 |
250,00 € |
9 |
28.07.2018 |
BI. |
Smartphone LG G6 |
245,00 € |
10 |
07.08.2018 |
D. |
Smartphone LG G6 |
185,00 € |
11 |
13.08.2018 |
PD. |
Fritzbox |
75,00 € |
12 |
08.09.2018 |
RR. |
Smartphones LG und Samsung |
350,00 € |
13 |
09.09.2018 |
RR. |
Kaffeevollautomat |
200,00 € |
14 |
24.09.2018 |
NS. |
Kaffeevollautomat |
387,48 € |
15 |
27.09.2018 |
MP. |
Smartphone LG G6 |
125,00 € |
16 |
15.10.2018 |
ZR. |
DVD Box Serie Supernatural |
40,00 € |
17 |
24.10.2018 |
RT. |
Smartphone LG G6 |
150,00 € |
18 |
06.11.2018 |
ZI. |
DVD Box Serie Supernatural |
70,00 € |
19 |
25.11.2018 |
BM. |
Smartphone LG G6 |
157,99 € |
20 |
28.11.2018 |
XV. |
Kaffeevollautomat |
160,00 € |
21 |
22.02.2019 |
QU. |
Fritzbox |
50,00 € |
22 |
15.03.2019 |
LT. |
Smartphone LG G6 |
125,00 € |
23 |
20.03.2019 |
IR. |
Fritzbox |
152,50 € |
24 |
20.03.2019 |
DJ. |
Fritzbox |
155,00 € |
25 |
01.04.2019 |
RG. |
Vorwerk VR 300 |
476,99 € |
26 |
16.04.2019 |
YI. |
Fritzbox |
114,30 € |
27 |
16.04.2019 |
YM. |
Fritzbox |
140,00 € |
28 |
17.04.2019 |
VP. |
Vorwerk VR 300 |
700,00 € |
29 |
01.05.2019 |
WPF. |
Fritzbox |
130,00 € |
30 |
01.05.2019 |
GX. |
Fritzbox |
140,00 € |
31 |
02.05.2019 |
TJ. |
Fritzbox |
110,00 € |
32 |
07.05.2019 |
WQ. |
Vorwerk VR 300 |
507,00 € |
33 |
11.05.2019 |
KE. |
Fritzbox |
130,00 € |
34 |
14.05.2019 |
CX. |
Fritzbox |
115,00 € |
35 |
18.05.2019 |
GE. |
Fritzbox |
62,50 € |
36 |
21.05.2019 |
TU. |
Fritzbox |
150,00 € |
37 |
24.05.2019 |
JA. |
Fritzbox |
155,00 € |
38 |
18.06.2019 |
DQ. |
Fritzbox |
175,00 € |
39 |
21.06.2019 |
SV. |
Fritzbox |
175,00 € |
40 |
23.06.2019 |
VX. |
Fritzbox |
210,00 € |
41 |
24.06.2019 |
GD. |
Vorwerk VR 300 |
700,00 € |
42 |
25.06.2019 |
AF. |
Vorwerk VR 300 |
767,00 € |
43 |
25.06.2019 |
QR. |
Vorwerk VR 300 |
680,00 € |
44 |
06.07.2019 |
TE. |
Vorwerk VR 300 |
658,00 € |
45 |
06.07.2019 |
XK. |
Vorwerk VR 300 |
658,00 € |
46 |
06.07.2019 |
LP. |
Vorwerk VR 300 |
650,00 € |
47 |
07.07.2019 |
FZ. |
Vorwerk VR 300 |
658,00 € |
48 |
07.07.2019 |
CG. |
Vorwerk VR 300 |
658,00 € |
49 |
03.11.2019 |
YU. |
iRobot Roomba i7 |
790,00 € |
50 |
05.11.2019 |
ID. |
Huawei Mate 20 Pro |
362,50 € |
51 |
06.11.2019 |
PF. |
Huawei Mate 20 Pro |
325,00 € |
52 |
13.11.2019 |
DM. |
Huawei Mate 20 Pro |
325,00 € |
53 |
14.11.2019 |
NE. |
Vorwerk VR 300 |
505,00 € |
54 |
15.11.2019 |
YY. |
Huawei Mate 20 Pro |
355,00 € |
55 |
15.11.2019 |
JF. |
Vorwerk VR 300 |
510,00 € |
56 |
24.03.2020 |
WA. |
Huawei Mate 20 Pro |
350,00 € |
57 |
24.03.2020 |
QJ. |
Huawei Mate 20 Pro |
275,00 € |
58 |
14.04.2020 |
QP. |
Vorwerk VR 300 |
500,00 € |
59 |
16.04.2020 |
IQ. |
Vorwerk VR 300 |
430,00 € |
60 |
29.04.2020 |
AT. |
Fritzbox |
145,00 € |
61 |
07.05.2020 |
LX. |
Vorwerk VR 300 |
400,00 € |
62 |
07.05.2020 |
ZW. |
Fritzbox |
130,00 € |
63 |
04.06.2020 |
SD. |
Vorwerk VR 300 |
400,00 € |
64 |
08.06.2020 |
XW. |
iRobot Roomba i7 |
450,00 € |
65 |
23.06.2020 |
SY. |
Samsung Galaxy S10 |
450,00 € |
66 |
05.07.2020 |
MS. |
iRobot Roomba i7 |
500,00 € |
67 |
16.07.2020 |
IB. |
Vorwerk VR 300 |
460,00 € |
68 |
21.07.2020 |
AO. |
Samsung Galaxy S10 Plus |
405,00 € |
69 |
21.07.2020 |
SM. |
Samsung Galaxy S10Plus |
400,00 € |
70 |
01.08.2020 |
VS. |
Samsung Galaxy S20 5G |
755,00 € |
71 |
06.08.2020 |
NL. |
Samsung Galaxy S20 5G |
755,00 € |
72 |
30.08.2020 |
IM. |
Vorwerk VR 300 |
225,00 € |
73 |
30.08.2020 |
XH. |
Vorwerk VR 300 |
510,00 € |
74 |
11.10.2020 |
UP. |
Samsung Galaxy S20 5G |
555,99 € |
75 |
14.10.2020 |
RR. |
Samsung Galaxy S20 5G |
610,00 € |
76 |
16.10.2020 |
GH. |
Vorwerk VR 300 |
810,00 € |
77 |
29.10.2020 |
PO. |
Vorwerk VR 300 |
400,00 € |
78 |
09.11.2020 |
AM. |
Vorwerk VR 300 |
525,00 € |
79 |
20.11.2020 |
MY. |
iRobot Roomba i7 |
650,00 € |
80 |
04.12.2020 |
NX. |
Vorwerk VR 300 |
575,00 € |
81 |
06.12.2020 |
BP. |
iRobot Roomba i7 |
400,00 € |
82 |
23.12.2020 |
PU. |
Telekom Reiceiver Typ 401B |
125,00 € |
83 |
26.04.2021 |
YN. |
iRobot Roomba i7 |
450,00 € |
84 |
12.07.2021 |
AQ. |
Samsung Galaxy S20 5G |
400,00 € |
85 |
28.07.2021 |
BG. |
Vorwerk VR 300 |
450,00 € |
III.
12Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.
13Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den Angaben des Angeklagten dazu.
14Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte hat das von ihm beschriebene Geschehen vor, während und nach den Taten in sich schlüssig und widerspruchsfrei in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Zeugen geschildert. Die Zeugen NL., RR., IH., QR., QP., CG., DJ. und NE. haben als jeweils Geschädigte die Täuschungen durch den Angeklagten und die täuschungsbedingt erfolgten Zahlungen an den Angeklagten sowie den Nichterhalt der gekauften Waren bezogen auf sich glaubhaft in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten bestätigt.
15IV.
16Nach den unter Abschnitt II. getroffenen Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte wegen Betruges in 85 Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht. Dabei handelte der Angeklagte in allen verwirklichten Betrugstatbeständen jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten rechtswidrige Vermögensvorteile und eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen.
17IV.
18Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
19Die zu verhängenden Einzelstrafen sind in alle 85 Fällen des Betruges in einem besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, welcher von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre reicht, zu entnehmen.
20Das Verhalten des Angeklagten erfüllt bei allen Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels Nummer 1 Variante 2 des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB. Ist ein Regelbeispiel verwirklicht, besteht eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist. Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann zwar durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden. Solche Strafzumessungsfaktoren liegen hier jedoch nicht vor, ein Rückgriff auf den milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ist daher nicht geboten. Es liegen weder in den Taten noch in der Person des Angeklagten Umstände vor, die das Unrecht seiner Taten oder seiner Schuld so deutlich vom Regelfall abheben, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen wäre. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens hat die Kammer sämtliche für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen.
21Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die ihm vorgeworfenen Taten gleich zu Beginn der Hauptverhandlung gestanden hat, was erheblich verfahrensverkürzend wirkte. Zudem hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung für seine Taten entschuldigt und ehrliche Reue gezeigt. Weiter sprach zu seinen Gunsten, dass ihm die Begehung der Taten durch die Geschädigten leicht gemacht wurde und trotz der hohen Anzahl der Geschädigten der Gesamtschaden im unteren Drittel des fünfstelligen Bereichs anzusiedeln war.
22Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch insbesondere ins Gewicht, dass er bei den Taten 4 – 85 strafrechtlich bereits einschlägig vorbestraft ist, bei den Taten ab 56 die Untersuchungshaft kaum Wirkung zeigte und schließlich alle Taten – auch wenn dem Angeklagten die Begehung leicht gemacht wurde – von deutlicher krimineller Energie geprägt waren, die sich in dem großen Aufwand zeigt, den der Angeklagte zeitlich und organisatorisch betrieb, um seine Ziele zu erreichen.
23Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die vorliegenden Einzeltaten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle oben aufgeführten Umstände nochmals berücksichtigt worden, die zugunsten und zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort dargelegten Erwägungen Bezug genommen.
24Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils unter 200 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
25Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils zwischen 200,00 und unter 500,00 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
26Für die Taten, bei denen der Schaden 500,00 € oder mehr betrug, hielt die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
27Für die 30 Taten, die nach der Verschonung aus der Untersuchungshaft begangen wurden, hielt die Kammer als Einzelstrafe folgendes für tat- und schuldangemessen:
28Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils unter 200 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
29Für die Taten, bei denen der Schaden jeweils zwischen 200,00 und unter 500,00 € lag, hielt die Kammer als Einzelstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
30Für die Taten, bei denen der Schaden 500,00 € oder mehr betrug, hielt die Kammer als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.
31Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB war durch Erhöhung der Freiheitsstrafe von 1 Jahr als höchster Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In die hierzu anzustellende Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des insgesamt durch die Taten entstandenen Schadens, die erhebliche zeitliche Dauer der fortgesetzten kriminellen Betätigung des Angeklagten und die Vielzahl der Geschädigten einfließen lassen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer die Gleichgerichtetheit der Taten und seine familiären und beruflichen Perspektiven infolge seiner Taten berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die erlittene Untersuchungshaft und die Geburt seiner Tochter bei dem Angeklagten den Beginn einer Auseinandersetzung mit seiner Biographie, seinem Verhalten und seiner Lebensplanung eingeleitet hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer nach alledem eine Gesamtfreiheitsstrafe von
322 Jahren
33für tat- und schuldangemessen.
34Dem Angeklagten wird dabei Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Das Gericht erwartet daher, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
35VI.
36Gegen den Angeklagten war nach §§ 73 Abs. 1, 73d StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 29.372,80 Euro als das aus den begangenen Taten mindestens Erlangte anzuordnen.
37VII.
38Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.