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Landgericht Siegen, 1 O 314/21

Datum:
05.04.2022
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 314/21
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2022:0405.1O314.21.00
 
Schlagworte:
Anforderungen an die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N08 unwirksam waren:

und die Klägerseite bis zum 00.00.0000 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; in dem Tarif RT. 1 bis zum 00.00.0000.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.018,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 00.00.0000 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen ab dem 0.0.0000 bis zum 00.00.0000, im Falle des Tarifs RT. 1 bis zum 00.00.0000 gezahlt hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N08 zum 0.0.0000 und zum 0.0.0000 zu erteilen. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 4 im Übrigen erledigt hat.

5

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 53,7 %, die Beklagte zu 46,3 %.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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