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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.016,94 EUR nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Forstwirt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Waldgenossenschaft.
3Der Kläger stand mit seiner Unternehmung mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis. Die Beklagte hatte den Kläger beauftragt, Forstarbeiten auf den Flächen der Waldgenossenschaft dergestalt vorzunehmen, das mit dem Borkenkäferschädling befallene Holz dort zu schlagen, zu entasten, in bestimmte Abschnitte zu zersägen und für den Abtransport bereit zu stellen.
4Vertragsgrundlage war ein (geschätztes) Volumen von 5.000 Festmeter. Dabei ging man von ca. 400 Festmetern Brandholz-Anfall aus.
5Die Vertragsverhandlungen fanden am 13.01.2020 im Hause des Waldvorstehers Z. statt. Anwesend waren neben dem Kläger und dem Vorsteher der Waldgenossenschaft, Herrn S.., die weiteren Waldgenossen Herr R. und Herr A.
6Die Grundlagen des Vertrags wurden stichpunktartig, handschriftlich durch den Waldvorsteher Z. zusammengefasst. Bezüglich des Inhalts wird auf die Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2021, Bl. 178 der Akte verwiesen. Der Kläger und Herr Z. unterzeichneten die Erklärung – in der Fassung, die der Kläger vorgelegt hat. Nachträglich fügte der Vorsteher Z. den Zusatz „kostenneutral Brennholz“ hinzu. Der Vorsteher Z. ging kopieren und gab dem Kläger das Original, welches von beiden Seiten unterzeichnet war, zurück.
7Am 17.02.2020 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger auf einer weiteren Fläche ca. 1.000 Festmeter schlagen könnte.
8Aus diesen beiden Schlagungsorten sind unstreitig 1.431,33 Festmeter Industrie/Schad-/Brandholz angefallen. Für den weiteren Schlagungsort wurde nicht über einen Preis für das Industrieholz gesprochen.
9Am 24.04.2020 (Anlage K13) fand ein weiteres Gespräch statt. Dem Kläger wurde für die Zahlung des Nutzholzes an die Beklagte ein Nachlass von 5.783,50 EUR gewährt. Dem Kläger wurde mit der Berechnung vom 24.04.2020 ein Zahlungsziel für einen Betrag in Höhe von 19.122,00 € bis zum 22.05.2020 und bei Zahlung bis einschließlich 08.05.2020 ein Skonto von 382,00 € gewährt. Diese Zahlung hat der Kläger in der Folgezeit auch erbracht.
10Unter dem 22.12.2020 stellte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über die Aufarbeitung von 1.421,330 Festmeter Industrieholz in Höhe von 29.016,94 EUR brutto. Die Rechnung enthält den Zusatz „ich erwarte den vollständigen Ausgleich des vorgenannten Rechnungsbetrags auf dem genannten Konto hier eingehend spätestens bis zum 31.12.2020“. Mit Schreiben vom 30.12.2020 erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Rechnung und verweigerte die Zahlung.
11Für die Beklagte ist regelmäßig die Unternehmung Firma U. M. tätig. Diese verlangte 2018 bis 2020 für die Bearbeitung eines Festmeters Industrieholz zwischen 23,75 EUR und 32,80 EUR pro Festmeter. Diese Preise wurden von der Beklagten mit der Firma M. vereinbart.
12Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte der Beklagten seine Kostenrechnung mit Schreiben vom 26.01.2021, darin wird als Leistungszeit der 7.12.2020 bis 26.01.2020 angegeben.
13Der Kläger behauptet,
14für die Aufarbeitung von Industrie- und Brandholz sei ein Arbeitspreis von 20 EUR/ Festmeter vereinbart worden. Die Kopie des stichpunktartig zusammengefassten Vertrags habe er mit Anlage zur Klageschrift, (Anlage Kläger, Bl. 3) zur Akte gereicht. Dies sei auch das Original des Schriftstücks. Änderungen seien darauf nicht erfolgt.
15Da eine separate Regelung bzgl. des Schadholzes nicht erfolgt sei, beziehe sich der Vergütungsanspruch des Klägers auch auf das von Ihm gesamt verarbeitete Holz, nimmt also das Schadholz nicht aus.
16Der Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ sei nachträglich ohne seine Kenntnis hinzugefügt worden.
17Der Kläger beantragt,
181. Die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.016,94 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 zu verurteilen.
192. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2021 freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet,
23es sei zwischen Kläger und Beklagter nicht vereinbart gewesen, dass für die Aufarbeitung von Industrie bzw. Brandholz durch die Beklagte an den Kläger eine Vergütung zu zahlen wäre. Bei der Preiskalkulation der 5 EUR/Festmeter, die der Kläger für das Nutzholz an die Beklagte zu zahlen hatte, sei ausdrücklich berücksichtigt worden, dass der Kläger anfallendes Industrie-/ Brennholz, welches bei der Ernte als „Abfallprodukt“ entsteht, ebenfalls für die Waldgenossenschaft kostenfrei an den Weg zu schaffen hatte.
24Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Fotokopie stimme nicht mit dem Original überein. Nach Unterschrift der stichpunktartigen Vereinbarung sei dem Vorsteher Z. auf dem Weg zum Kopierer aufgefallen, dass die Reihenfolge der Aufzählung missverständlich gewesen sei, da die 20,00 EUR/Festmeter Arbeitspreis unter dem Gesundschneiden aufgeführt worden ist. Damit es nicht zu Verwechslungen komme, mit dem, was zuvor mündlich vereinbart worden sei, nämlich, dass das Brennholz kostenneutral aufgearbeitet werden sollte, habe der Vorsteher Z. die Klammer eingefügt und dahinter „Kostenneutral Brennholz“ geschrieben.
25Danach habe er das Schriftstück kopiert und in der Runde erklärt, dass er die Klammer hinzugefügt habe. Es hätte keiner Einwände erhoben. Das sei auch nicht nötig gewesen, da vorher bereits die Kostenneutralität des Brennholzes vereinbart gewesen sei. Mit der Vereinbarung vom 24.04.2020 hätten alle Forderungen zwischen den Parteien ausgeglichen werden sollen.
26Das Gericht hat den Kläger sowie den Vorsteher der Beklagten, Herrn S.., persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. sowie A., benannt von der Beklagten, sowie durch Inaugenscheinnahme der vorgelegten Urkunden (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021, Bl. 165 ff. der Akte nebst Anlagen, verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28I.
29Die zulässige Klage ist begründet.
30Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 20,00 EUR pro Festmeter, insgesamt in Höhe von 29.016,94 EUR aus der vertraglichen Vereinbarung vom 13.01.2020 sowie als übliche Vergütung in Bezug auf den weiteren Schlagungsort für die Bearbeitung von Industrieholz zu.
31Unstreitig sind 1. 433,31 Festmeter Industrieholz aus den beiden Schlagungsorten entstanden.
32Ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunde vom 13.01.2020 wurde ein Preis pro Festmeter in Höhe von 20,00 EUR zwischen den Parteien für den ersten Schlagungsort für die Bearbeitung des Industrieholzes vereinbart.
33Nach der durch den Vorsteher Z. handschriftlich aufgestellten Vereinbarung ergibt sich ein Arbeitspreis von 20,00 EUR pro Festmeter. Nach der gewählten Aufstellung bezieht sich der Arbeitspreis ausschließlich auf das sog. Industrie-/Brandholz, was als Abfallprodukt bei der Ernte des Nutzholzes entsteht. So wurde der Festpreis unterhalb der Arbeiten für das Industrieholz (Abschnitte, Gesundschneiden) geschrieben. Auf die Vereinbarung, Bl. 178 der Akte, wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte ging insoweit davon aus, dass ca. 400 Festmeter Industrieholz bei 5.000 Festmetern Nutzholz anfallen würden.
34Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Vereinbarung ohne den nachträglich durch den Vorsteher Z. hinzugefügten Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ unterschrieben worden ist.
35Wer mündliche Vereinbarungen entgegen den Inhalt der Urkunde behauptet, muss beweisen, dass die Urkunde unrichtig oder unvollständig sei und auch das mündlich Besprochene Gültigkeit haben sollte (Zöller, ZPO, 32. Auflage, Geimer, § 416 Rz. 10). Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde wirkt sich bei der Auslegung des Vereinbarten dahin aus, dass die Partei die Beweislast trägt, die ein (ihr günstiges) Auslegungsergebnis auf Umstände außerhalb der Urkunde stützt (Zöller, aaO, BGH NJW 99, 1702).
36Dieser Beweis ist der Beklagte nicht gelungen. Nach § 286 Abs. 1 wird auch über den Einwand entschieden, es seien mündliche Nebenabreden getroffen worden. Dazu kann der Erfahrungssatz angewendet werden, dass eine Vertragsurkunde den endgültigen und wohl überlegten Willen der Parteien enthält, mithin vollständig und richtig ist (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 416 Rn. 4).
37Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien – entgegen der Aufzählung in der schriftlichen Vereinbarung – die kostenneutrale Aufarbeitung des Industrieholzes vereinbart worden ist. Zwar haben die Zeugen R. und A. als Zeugen bestätigt, dass sie über eine kostenneutrale Aufarbeitung gesprochen hätten. Diese Aussagen reichen jedoch nicht aus, um dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu verschaffen. Mangels Beibringen einer Vertreterbescheinigung innerhalb der gesetzten Frist hat das Gericht die Aussagen als Zeugenaussagen gewürdigt.
38Der Zeuge R. hat zwar angegeben, dass Herr Z. am 13.01.20 nachträglich erklärt habe, dass er den Zusatz aufgeschrieben habe und der Kläger darauf keine Reaktion gezeigt habe. Die Aussage des Zeugen war jedoch nicht glaubhaft. Er reagierte ausweichend auf die Frage, ob der Kläger diese Erklärung überhaupt mitbekommen habe. Zudem machte er bei der Vernehmung einen recht unsicheren Eindruck und konnte sich an Details, zum Beispiel zum Gespräch vom 24.04.2020, nicht erinnern und reagierte ausweichend auf die Frage nach dem weiteren Verkauf des Industrieholzes durch die Waldgenossenschaft. Es ist für das Gericht nicht erklärbar, warum sich der Zeuge genau an die Abreden aus dem noch weiter zurückliegenden Gespräch vom 13.01.20 erinnern will, jedoch nicht an den Inhalt des Gesprächs vom 24.04.20, bei dem es auch um die Abrede der Kostenneutralität gegangen sein soll. Auf Nachfrage des Gerichts, sowie Vorlage der Vereinbarung ohne den Zusatz, Bl. 178 der Akte, bestätigte der Zeuge, dass dies aussähe wie das Original, nur ohne Zusatz und meinte, den Zusatz habe er auf beiden Zetteln gesehen. Später relativierte er seine Aussage dahingehend, dass auf einem Zettel das mit dem Kostenneutral gestanden hätte. Er könne jedoch nicht zu 100 % bezeugen, dass es auf beiden Zetteln gestanden habe.
39Auch der Zeuge A. bestätigte zwar die Angaben des Vorstehers des Beklagten, dass über die Kostenneutralität gesprochen worden sei und dass der Vorsteher dies nachträglich hinzugefügt habe. Dies habe er allen im Raum erklärt und das sei dann auch praktisch für alle gut gewesen. Auch die Aussage des Zeugen A. ist jedoch nicht glaubhaft, so reagierte auch der Zeuge ausweichend auf die weiteren Fragen des Gerichts und konnte sich an weitere Gesprächsinhalte nicht erinnern. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Zeuge an das Gespräch vom 13.01.20 so genau erinnern will, aber keinerlei Erinnerung an das später geführte Gespräch am 24.04.20 haben will. Zudem fühlte der Zeuge sich ersichtlich unwohl, als er über die Wahrheitspflichten erneut belehrt worden ist und relativierte im Nachgang seine Aussage „Es muss so gewesen sein“.
40Beide Zeugen haben als Mitglieder der Waldgenossenschaft – unabhängig von einer ggf. bestehenden Vertreterstellung - zudem ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens spricht zudem, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass – falls über die Kostenneutralität für das Brennholz tatsächlich gesprochen worden wäre- dies nicht direkt vom Vorsteher in der Vereinbarung vermerkt worden ist, sondern erst – unstreitig - hinterher.
41Sollte der Vorsteher den Zusatz vor dem Kopieren der Vereinbarung hinzugefügt haben – so seine Angaben -, so müsste der Zusatz logischerweise auch auf dem Original sein. Das Original wurde unstreitig an den Kläger übergeben. Die durch den Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 13.01.2020 ist augenscheinlich eine primäre Schreibleistung und stimmt vom Schriftbild genau mit der durch die Beklagte vorgelegte Kopie der Vereinbarung vom 13.01.2020 – bis auf den Zusatz „Kostenneutral Brennholz“ sowie „Harvester“ hinter dem Arbeitspreis von 20,00 EUR überein. Bereits mit bloßen Augenschein ist für das Gericht zu erkennen, dass in der durch den Kläger vorgelegten Vereinbarung kein Zusatz „weggemacht“ worden ist.
42Sieht man sich dagegen, die durch die Beklagte vorgelegte Kopie an, so ist bei einer genaueren Betrachtung zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Zusätze per Bleistift nachträglich auf der Kopie eingefügt worden sind. Der zugefügte Zusatz lässt sich wegradieren!
43Dies spricht dafür, dass der Zusatz erst nachträglich und auch nur – wie der Zeuge Zeppenfeld nicht ausschließen wollte – auf einem Zettel, nämlich dem des Vorstehers, vermerkt wurde. Zudem spricht dies dafür, dass der Zusatz gerade nicht im Gespräch vom 13.01.2020 hinzugefügt worden ist, sondern zu einem anderen Zeitpunkt.
44Zudem verfängt auch nicht das Argument der Beklagtenseite, dass sie kein „Minusgeschäft“ abschließen wollten. Die Beklagte war bei Abschluss der Vereinbarung unstreitig davon ausgegangen, dass bei dem ersten Schlagungsort ca. 400 FM Industrieholz anfallen würde. Dies entspräche einen zu zahlenden Preis von 8.000,00 EUR netto. Im Gegensatz dazu wäre ein Erlös von 20.000 EUR netto (4.000 FM x 5,00 EUR) für die Waldgenossenschaft zu erwarten gewesen. Ohne Weiterverkauf des Industrieholz oder sonstiger Vermarktung und auch ohne Berücksichtigung der gezahlten Subventionen an die Beklagte, lag damit – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 13.01.2020 kein „Minusgeschäft“ für die Beklagte vor.
45Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für die Arbeiten am weiteren Schlagungsort weitere ca. 1.000 FM Industrieholz angefallen sind. Da unstreitig über keine Vergütung diesbezüglich geredet worden ist, kann der Kläger hierfür die übliche Vergütung verlangen. Dem Vortrag der Klägerseite unter Vorlage der Rechnungen des Forstunternehmung U. M., zur Üblichkeit der vom Kläger angesetzten Vergütungshöhe, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Die Üblichkeit der 20,00 EUR pro Festmeter für die Bearbeitung des Industrieholzes gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
46Auch die Vereinbarung vom 24.04.2020 steht dem nicht entgegen. Ausweislich der vorgelegten Vereinbarung sollte damit eine „Vereinbarung zwischen der WG J. und Herr G. F. zwecks Abrechnung des Holzeinschlag vom Harvester Nutzholz“ erfolgen. Die Vereinbarung bezog sich damit explizit auf die Abrechnung des Nutzholzes und nicht auf das streitgegenständliche Industrieholz.
47Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 2 BGB. Zuzusprechen waren wie beantragt, jedoch nur 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB. Die Beklagte befand sich ab dem 01.01.2021 in Verzug. Mit Schreiben vom 30.12.2020 hat die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Einen früheren Verzug hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere genügt die in der Rechnung aufgeführte einseitige Leistungsbestimmung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Antragsgemäß waren Zinsen ab dem 01.01.2021 zuzusprechen.
48Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR gegen die Beklagte. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zum 07.12.2020 befand sich die Beklagte nicht in Verzug. Die Leistungszeit ergibt sich aus der im Termin vorgelegten Kostenrechnung vom 26.01.2021, darin ist als Leistungszeit unstreitig der Zeitraum vom 07.12.20 bis 26.01.2021 genannt. Ein Verzug der Beklagten lag jedoch erst mit Abgabe der Leistungsverweigerung vor.
49II.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
51III.
52Der Streitwert wird auf 29.016,94 EUR festgesetzt.