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Die Gehörsrüge des Schuldners vom 01.02.2021 gegen den Beschluss der Kammer vom 13.01.2021 wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von bis zu 500,00 € als unzulässig verworfen.
Gründe:
2I.
3Der als Gehörsrüge bezeichnete Rechtsbehelf gegen die Beschwerdeentscheidung vom 13.01.2021 ist unzulässig.
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5Die Gehörsrüge ist gegen die Beschwerdeentscheidung nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar grundsätzlich statthaft. Sie ist nach § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO aber nur zulässig, wenn innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eine ordnungsgemäße Rügebegründung vorliegt. Dazu muss nicht nur behauptet werden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, sondern auch dargelegt werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es hier.
6Zum einen fehlt es schon an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Schuldner hatte jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, zur Begründung seiner Beschwerde vorzutragen.
7Zum andern fehlt es aber in der Rüge an jedwedem Vortrag zu einer Entscheidungserheblichkeit einer eventuellen Gehörsverletzung. Insbesondere wird nicht vorgetragen, was noch hätte vorgetragen werden können, wenn weiteres rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Der Schuldner trägt mit seiner Gehörsrüge keine Umstände vor, aus denen sich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben könnte, sondern wiederholt im wesentlichen bloß seine unzutreffenden Rechtsansichten zum Amtsermittlungsgrundsatz und zum Suspensiveffekt von Rechtsmitteln sowie Teile seines vorherigen Sachvortrags.
8II.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Wertfestsetzung auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.
10III.
11Die Kammer betrachtet mit dieser Entscheidung das Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 07.06.2020 als abgeschlossen. Bei weiteren gleichartigen Angaben kann kein erneuter Bescheid in Aussicht gestellt werden.