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Landgericht Siegen, 2 O 236/21

Datum:
26.11.2021
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 236/21
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2021:1126.2O236.21.00
 
Schlagworte:
Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO
Normen:
DS-GVO Art. 15, 82, 91
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für den Antrag zu Zf. 1 a) Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird Herr Rechtsanwalt Dr. G. P. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Hinsichtlich der Anträge zu Zf. 1 b) und c) wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

 
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