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Die Gehörsrüge des Schuldners vom 09.12.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
beschlossen:
2Die Gehörsrüge des Schuldners vom 09.12.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
3Gründe:
4I.
5Der Schuldner wendet sich im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen einen von der Beschwerdekammer erlassenen Beschluss.
6Der Schuldner wendete sich beim Amtsgericht ### gegen den Zwangsvollstreckung von Justizforderungen (Bl. 1 ff. d. A.).
7Durch Beschluss vom 15.10.2019 (Bl. 117 ff. d. A.) legte das Amtsgericht ### das Begehren des Schuldners als Vollstreckungserinnerung aus und wies diese zurück.
8Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner am 17.10.2019 (Bl. 126 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und begründete diese zunächst nicht.
9Die Kammer setzte dem Schuldner mit Schreiben vom 24.10.2019 (Bl. 133 d. A.), das dem Schuldner am 29.10.2019 (Bl. 134 d. A.) zugestellt wurde, eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Begründung der sofortigen Beschwerde.
10Mit Schreiben vom 12.11.2019 (Bl. 142 ff. d. A.) begründete der Schuldner die sofortige Beschwerde.
11Mit Schreiben vom 19.11.2019 (Bl. 170a ff. d. A.) begründete der Schuldner seine sofortige Beschwerde erneut, wobei dieses Schreiben inhaltsgleich mit dem Schreiben vom 12.11.2019 ist.
12Mit Beschluss vom 20.11.2019 (Bl. 156 ff. d. A.) wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners von der Kammer zurückgewiesen.
13Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 25.11.2019 zugegangen ist, hat dieser mit Schreiben vom 09.12.2019 (Bl. 173 ff. d. A.), das beim Landgericht ### am selben Tag eingegangen ist, Gehörsrüge erhoben.
14Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kammer bei der Entscheidung den Schriftsatz vom 19.11.2019 nicht berücksichtigt habe.
15Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben des Schuldners vom 09.12.2019 Bezug genommen.
16II.
17Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg.
181.
19Sie ist zulässig, da sich der Schuldner gegen eine unanfechtbare Entscheidung wendet, § 321a Abs. 1, S. 1, Nr. 1 ZPO, und die erforderliche Schriftform und Frist eingehalten hat, § 321a Abs. 2 ZPO.
202.
21Sie ist jedoch unbegründet.
22Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners aus Art. 103, Abs. 1 GG liegt.
23Die Kammer hat das Schreiben des Schuldners vom 19.11.2019, das nach Ablauf der von der Kammer gesetzten Begründungsfrist einging, vor der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
24Da es sich jedoch um eine inhaltsgleiche Version des Schreibens vom 12.11.2019 handelt, wurde es im Tatbestand nicht zusätzlich erwähnt.
25Soweit die Foliierung in den Akten ### und ### Fehlblätter aufweist und das Schreiben des Schuldners vom 19.11.2019 nach dem Beschluss vom 20.11.2019 geheftet wurde, ist dies dem Umstand geschuldet, dass erst im Rahmen der Gehörsrüge aufgefallen ist, dass die Schreiben falsch eingeheftet wurde.
26Wie bereits erläutert, sind die Schreiben des Schuldners vom 12.11.2019 und vom 19.11.2019 inhaltgleich. Da der Schuldner eine Vielzahl von identisch aufgebauten Schriftsätzen oft in mehrfacher Ausfertigung zu den Akten reicht, wurden die Schreiben vom 12.11.2019 beide in eine Akte geheftet und die Schreiben vom 19.11.2019 beide in die andere Akte. Sämtliche Schriftsätze wurden von der Kammer aber, wie bereits erwähnt, berücksichtigt.
273.
28Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.