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Landgericht Siegen, 10 Qs 61/20

Datum:
03.07.2020
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Qs 61/20
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2020:0703.10QS61.20.00
 
Schlagworte:
Befriedungsgebühr, unterbrochene Hauptverhandlung
Normen:
VV RVG Nr. 4141
Leitsätze:

Die Befriedungsgebühr nach 4141 RVG-VV steht dem Verteidiger nicht zu, wenn bei einer unterbrochenen Hauptverhandlung vor dem Fortsetzungstermin die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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