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Landgericht Siegen, 2 O 49/19

Datum:
13.12.2019
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkmmer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 49/19
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2019:1213.2O49.19.00
 
Schlagworte:
Sittenwidrige Schädigung; Unzulässige Abschalteinrichtung; EA 189
Normen:
BGB § 826
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.387,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 10.387,95 EUR vom 22.03.2013 bis zum 25.02.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW XXX, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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