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Landgericht Siegen, 4 T 243/17

Datum:
24.01.2018
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 243/17
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2018:0124.4T243.17.00
 
Schlagworte:
PKW, Unpfändbarkeit, körperliche Gebrechen
Normen:
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12
Leitsätze:

Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

 
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