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Landgericht Siegen, 2 O 300/17

Datum:
26.01.2018
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 300/17
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2018:0126.2O300.17.00
 
Schlagworte:
Abgasskandal, Feststellungsinteresse, Sittenwidrigkeit
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 826, 31
Leitsätze:

1. Eine auf die Verpflichtung des Herstellers eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zum Schadenersatz gerichtete Feststellungsklage ist zulässig, sofern nicht nur ein Rückabwicklungsinteresse besteht, sondern darüber hinaus weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Kraftfahrtbundesamt und/oder ein Verwaltungsgericht Nutzung und Zulassungsfähigkeit des betroffenen Fahrzeugs für rechtswidrig erachten und dadurch weiterer Schaden entsteht.

2. Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Sachmangel dar.

3. Es besteht ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.

 
Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 l TDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. WVGZZZ5NZ9W091085, durch die Beklagte resultieren.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

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