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Landgericht Siegen, 2 O 179/17

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 179/17
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2018:1204.2O179.17.00
 
Schlagworte:
Verzug des Darlehensnehmers; Hemmung der Verjährung bei Gesamtfälligstellung
Normen:
§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB
Leitsätze:

Der Darlehensgeber kann bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers wählen, ob er den bisherigen Erfüllungsanspruch weiterhin geltend machen und sich nach dem Eintritt des Verzugs auf die Hemmungsfolge des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen will. Macht er vom Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung Gebrauch, kommt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr zur Anwendung. Denn sobald die Rechte aus § 498 BGB ausgeübt werden, entfällt der Hemmungstatbestand und greift die Regelverjährung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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