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Das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung nach längerem Zeitablauf stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, sofern der Kündigungsempfänger keinen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Kündigende im Hinblick hierauf keine Dispositionen getroffen hat.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen, denn das Berufen der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
4Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung stelle ein unzulässiges Verhalten i.S.d. venire contra factum proprium dar, ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässt. Es ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine Partei ihre Rechtsansicht ändern und sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung berufen darf. Missbräuchlich und damit relevant i.S.d. § 242 BGB ist widersprüchliches Verhalten nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242, Rn. 55, m.w.N.).
5Ein solches vertrauensbegründendes Verhalten ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich und kann nicht allein im Zuwarten der Klägerin gesehen werden. Denn die Rechtsausübung ist nur dann unzulässig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242, Rn. 56). Dass der Beklagte hier aufgrund des Zuwartens der Klägerin derartige Dispositionen getroffen hat, die ihm die Rückzahlung des Darlehensbetrags unmöglich machen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte unstreitig bereits 2009 die Zahlung der entsprechenden Raten eingestellt.
6Auch ist in dem Verhalten der Klägerin keine Treuwidrigkeit aus anderen Gründen erkennbar.
7Schließlich kommt aus den vorstehenden Erwägungen vorliegend eine Verwirkung, die ebenfalls immer einen Vertrauenstatbestand voraussetzt, nicht in Betracht.
8Siegen, 29.01.20182. Zivilkammer
9Q
10Richterin