Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Siegen, 1 O 118/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 118/17
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2017:1114.1O118.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 28 U 258/17
Schlagworte:
Manipulierte Software; Software-Update; Unzumutbarkeit der Nachbesserung; Herstellerhaftung
Normen:
BGB §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2,; 440 S. 1 Var. 3, 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 2, 826, 31
Leitsätze:

Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar.

Dieser Mangel ist nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Eine Nachbesserung durch ein Software-Update kann gemäß § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar sein, wenn der Käufer die begründete Befürchtung hegen darf, das Update werde nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängel führen.

Daneben kommt ein Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden in Betracht, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.

 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 17.613,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 zu bezahlten, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Seat Leon, FIN: VSSZZZ1PZBR027922.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs PKW Seat Leon, FIN: VSSZZZ1BR02792, durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahem des im Klageantrag zu 1) genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 22 %, die Beklagte zu 1) 74 % und die Beklagte zu 2) 4 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 23 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank