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Landgericht Siegen, 1 S 35/16

Datum:
29.07.2016
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 35/16
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2016:0729.1S35.16.00
 
Schlagworte:
Besitzstörung, Wiedereinräumung des Besitzes, Erkennbarkeit des Besitzes für den vermeintlichen Störer
Normen:
BGB §§ 854, 858, 861, 862
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an einem Wohnhaus nach Austausch der Schlösser durch den Anspruchsgegner setzt auch voraus, dass für den Anspruchsgegner im Zeitpunkt des Schlossaustausches der Besitz des Anspruchsstellers erkennbar war.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016, Az.: 14 C 1/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger.

 
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