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Landgericht Siegen, 2 O 231/13

Datum:
27.03.2015
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 231/13
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2015:0327.2O231.13.00
 
Schlagworte:
Darlehensvertrag, Verbraucherkredit, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Verwirkung, Steuervorteile
Normen:
BGB §§ 495, 355; BGB-InfoV § 14
Leitsätze:

Zum Widerruf von Darlehensverträgen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 
Tenor:

Das am 11.07.2014 verkündete Versäumnisurteil bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Höhe der Verurteilung gemäß Ziffer 1 des Versäumnisurteils 10.418,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 beträgt, und dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Ziffer 4 des Versäumnisurteils 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2013 betragen.

Die Kostenentscheidung aus dem Versäumnisurteil bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf für den Kläger nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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