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Landgericht Siegen, 10 Qs 57/15

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Qs 57/15
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2015:0820.10QS57.15.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen (450 Gs 656/15) vom 03.07.2015 dahingehend abgeändert, dass der Pflichtverteidigerwechsel ohne die "Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen", erfolgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 
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