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Landgericht Siegen, 8 O 98/13

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 98/13
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2013:1024.8O98.13.00
 
Schlagworte:
Schenkung eines Sparbuchs mit Losungswort bzw. Passwort
Normen:
BGB §§ 125 S. 1, 518
Leitsätze:

Der Vollzug der Schenkung i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB tritt bei einem Sparbuch mit Kennwortschutz erst dann ein, wenn der Schenker dem Beschenkten das richtige Passwort nennt und das Geld vom Beschenkten abgehoben wird.

 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zzgl. Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an die Klägerinnen zu bewilligen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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