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Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.
I) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 3.000,- € zurückgewiesen.
II) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Am 14.12.2010 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung.
4Über das Vermögen des bis Ende Januar/Anfang Februar 2010 als Rechtsanwalt und Notar tätigen Schuldners eröffnete das Amtsgericht Siegen am 18.04.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 1) als Insolvenzverwalter. Der Schuldner ist altersbedingt nicht verpflichtet, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
5Am 03.05.2011 gab der Beteiligte zu 1) die selbständige Tätigkeit des Schuldners als Unternehmensberater (insbesondere die Bearbeitung von Angelegenheiten in der Verwaltung/Rechtsabteilung in Unternehmen und Körperschaften, die Erbringung von Dienstleistungen als Mitarbeiter in freiberuflichen Unternehmen, insbesondere Rechtsanwaltskanzleien, sowie die Erstellung von Gutachten) aus dem Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 2 InsO frei. Hierzu wird auf Blatt 145 und 186-189 d. A. verwiesen. Mit Verfügung vom 06.05.2011 veröffentlichte das Amtsgericht die Freigabe im Internet.
6Mit Beschluss vom 05.01.2012 ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) einen Termin zur Gläubigerversammlung betreffend die Antragstellung zur Erklärung der Unwirksamkeit einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, § 35 Abs. 2 S. 3 InsO am 30.01.2012 an. Nach Durchführung der Gläubigerversammlung ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.02.2012 die Unwirksamkeit der durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 03.05.2011 dem Schuldner gegenüber erklärte Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit an. Hierzu wird auf Blatt 326-327 d. A. verwiesen.
7Im Anschluss legten der Schuldner und verschiedene Gläubiger diverse Erinnerungen, Beschwerden und Gehörsrügen ein, über die das Amtsgericht mittlerweile entschieden hat.
8Mit Schreiben vom 10.09.2012 beantragte der Schuldner nach §§ 850i, 850a Nr. 1, 850 f Abs. 1 ZPO
91) dem Insolvenzschuldner sind von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die zur Deckung der beruflich bedingten Ausgaben und der für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel, ebenso die Mittel für Vermögenshaftpflichtversicherungen, für Umsatzsteuerzahlungen, für Steuervorauszahlungen sowie für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung als pfandfreier Anteil zu belassen. Hinzu kommt ein monatlicher Betrag von 300,- € wegen besonderer persönlicher Bedürfnisse und im Hinblick auf seine überobligatorischen Anstrengungen zur Erzielung von Einkünften.
102) Der nach vorstehender Ziff. 1 zu belassende Anteil aus den Einkünften wird auf 7.475,- € für eine ¼ jährliche Abrechnung der Einnahmen festgesetzt.Erreichen die Einnahmen in einer Abrechnungsperiode nicht den zu belassenden Anteil der Einkünfte, so kann der Differenzbetrag in darauf folgenden Abrechnungsperioden ausgeglichen bzw. in die Abrechnung einbezogen werden.
11Hierzu wird auf den Antrag nebst Anlagen auf Blatt 512-522 d. A. sowie auf die ergänzenden Erläuterungen mit Schriftsatz vom 18.10.2012 (Blatt 528-529 d. A.) und vom 26.10.2012 (Blatt 540-541 d. A.), vom 08.11.2012 (Blatt 544-545 d. A.) und vom 29.11.2012 (Blatt 593-594 d. A.) verwiesen.
12Zur Begründung führte der Schuldner an, es bestehe für ihn keine Erwerbsobliegenheit mehr. Er würde überobligatorische Anstrengungen unternehmen, um neue Einkünfte zu generieren. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien entsprechend den Pfändungsvorschriften für Einkommen zu behandeln und die pfandfrei zu belassenen Einkommensteile entsprechend der Rechtsprechung im Voraus zu bestimmen. Grundlage seien voraussichtliche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer für 3 Monate. Wegen überobligatorischer Anstrengungen solle ein pfandfrei zu belassener Betrag in Höhe von 900,- € für 3 Monate gewährt werden. Als pfandfrei zu belassene Aufwendungen sollten (gerechnet auf einen 3-monats-Zeitraum) Betriebsausgaben (zwangsläufige Kosten) in Höhe von 2925,- €, Betriebsausgaben (weiche Kosten) in Höhe von 650,- €, Zusatzvergütung 900,- €, Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung in Höhe von 1.800,- € sowie Steuervorauszahlungen in Höhe von 1.200,- € insgesamt 7.475,- € gewährt werden. Darüber hinaus sei im Rahmen der Entscheidung § 850a ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 850 a Nr. 1 ZPO sei die Hälfte des für Mehrarbeit erzielten Einkommens unpfändbar. Mehrarbeit sei überobligatorische Arbeitsleistungen. Er unterliege auf Grund seines Lebensalters keiner Erwerbsobliegenheit mehr. Seine Tätigkeit sei daher überobligatorische Mehrarbeit.
13Mit Beschluss vom 05.12.2012 (Blatt 599-601 d. A.) entschied das Amtsgericht, dem Insolvenzschuldner von den nachgewiesenen Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit die zur Deckung der nachgewiesenen beruflich bedingten Ausgaben erforderlichen Beträge pfandfrei zu belassen. Den pfandfrei zu belassenen Teil der Einkünfte setzte das Amtsgericht auf einen Betrag in Höhe von maximal 7.475 € für eine Abrechnungsperiode von jeweils 3 Monaten fest. Darüber hinaus entschied das Amtsgericht, dass wenn die Einnahmen in einer Abrechnungsperiode nicht den festgesetzten zu belassenen Teil der Einkünfte erreichen, ein eventueller Differenzbetrag in den folgenden Abrechnungsperioden ausgeglichen werden kann.
14Mit Schreiben vom 11.12.2012 legte der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2012 Erinnerung ein mit der Begründung, über die erweiterte Antragstellung im Schreiben vom 29.11.2012 sei noch nicht entschieden. Im Übrigen begehrt der Schuldner die Festlegung eines bestimmten Wortlautes des Beschlusses. Hierzu wird auf Blatt 612-616 d. A. insbesondere auf Blatt 615 d. A. verwiesen.
15Mit Beschluss vom 25.01.2013 ergänzte das Amtsgericht den Beschluss vom 05.12.2012 dahin gehend, dass der erweiterte Antrag vom 29.11.2012, die Ausführungen des Schuldners im Schriftsatz vom 29.11.2012 zur Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen, zurückgewiesen wird. Hierzu wird auf Blatt 632-633 d. A. verwiesen.
16II.
17Die als sofortige Beschwerde des Schuldners auszulegende Erinnerung vom 11.12.2012 ist zulässig aber unbegründet. Der Schuldner hat weder einen Anspruch darauf, dass nach § 850 a Nr. 1 ZPO die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden, noch ist die von ihm gewünschte Berechnungsmethode durch Beschluss zu tenorieren.
18Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt unter anderem § 850 a ZPO entsprechend. Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens unpfändbar.
19Bei der selbständigen Tätigkeit des Schuldners handelt es sich nicht vollständig um eine Leistung von Mehrarbeit. Nur weil der Schuldner keine Erwerbsobliegenheit mehr hat, ist seine freiwillig selbständige Tätigkeit keine Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden Vergütungen für sog. Überstunden oder Sonntagsarbeit, soweit sie vom Schuldner über die normalen Arbeitszeiten des Betriebes hinaus geleistet werden, erfasst. Nicht erfasst werden regelmäßig Leistungszulagen, Akkord- oder Prämienlohn, die konstitutive Bestandteile des Lohnes selbst sind. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Schuldners und bezieht sich auf die über die tarifvertraglich geschuldeten hinaus erbrachten Arbeitsleistungen. Nr. 1 greift nur ein, wenn die zeitlich geleistete Mehrarbeit durch einen als solchen ausgewiesenen oder ausweisbaren zusätzlichen Bezug des Schuldners neben dem üblichen Lohn entgolten ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012).
20Übertragen auf eine selbständige Tätigkeit bedeutet dies nach Auffassung der Kammer, dass eine Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift erst dann vorliegt, wenn eine übliche, durchschnittliche Arbeitszeit des Selbständigen überschritten wird und er in der Zeit der Überschreitung seiner üblichen, durchschnittlichen Arbeitszeit besondere Vergütungen vom Auftraggeber erhält. Die Erbringung der gewöhnlichen selbständigen Tätigkeit ist keine Leistung von Mehrarbeit und die Vergütung dafür unterliegt daher nicht dem Pfändungsschutz. Nur wenn der Selbständige darlegt und glaubhaft macht, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbracht hat und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt hat, käme eine Anwendung der Vorschrift des § 850a Nr. 1 ZPO in Betracht. Dies ist im vorliegenden Fall aber weder dargelegt noch ersichtlich.
21Auch dass der Schuldner im vorliegenden Fall keine Erwerbsobliegenheit hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn zum einen hat sich der Schuldner für die gewöhnlichen Anstrengungen, die die selbständige Tätigkeit mit sich bringt freiwillig entschieden. Zum anderen würde auch bei einem abhängig Beschäftigten, der keine Erwerbsobliegenheit mehr hat, § 850a Nr. 1 ZPO nicht auf den gesamten Lohn angewendet, sondern nur auf die auf dem Lohnnachweis nachgewiesen Mehrarbeitsvergütung.
22Der Schuldner kann auch nicht verlangen, dass ihm ein weiterer Betrag von 300,- € monatlich pfandfrei belassen wird. Das Amtsgericht hat in dem Beschluss vom 05.12.2012 eine Vergütung von 900,- € pro Quartal als pfandfrei zu belassener Betrag wegen überobligatorischer Anstrengungen bereits berücksichtigt. Für eine weitere pfandfreie Belassung von 300,- € pro Monat ist keine Grundlage ersichtlich.
23Die vom Amtsgericht vorgenommene Tenorierung in dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu beanstanden. Der Schuldner kann nicht die Festlegung eines bestimmten Rechenweges verlangen.
24Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert ist nach § 3 ZPO festgesetzt.