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Landgericht Siegen, 2 O 81/11

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 81/11
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2012:0316.2O81.11.00
 
Schlagworte:
Anlageberatung, Immobilienfonds, Pflichtverletzung, Informationspflicht, Kick-back, Rückvergütung, Provision, Schadensersatz
Normen:
BGB § 280 a. F.; BGB 286 a. F.; BGB § 325 a. F.; BGB § 326 a. F.; BGB § 249
Leitsätze:

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

 
Tenor:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.294,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Ver-waltungsgesellschaft mbH & Co. KG, und an der X KG.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X Ver-waltungsgesellschaft mbH & Co. KG, und an der X KG, in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefal-lene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.264,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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