Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Siegen, 2 O 220/11

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 220/11
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2012:0316.2O220.11.00
 
Schlagworte:
Anlageberatung, Immobilienfonds, Pflichtverletzung, Informationspflicht, Kick-back, Rückvergütung, Provision, Schadensersatz
Normen:
BGB § 280 a. F.; BGB § 286 a. F.; BGB § 325 a. F.; BGB § 326 a. F.; BGB § 249
Leitsätze:

Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.

 
Tenor:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 58.082,76 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993) in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich ange-fallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Be-klagte zu 95%

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des gegen die Klägerin aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank