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Landgericht Siegen, 1 O 194/10

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
Einzelrichterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 194/10
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2012:0223.1O194.10.00
 
Schlagworte:
Abmahnung, Aufwendungsersatz, unlauterer Wettbewerb, Fahrschule, Übungstestfahrten, öffentlicher Straßenverkehr
Normen:
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 Abs. 2, 12 Abs. 1 S. 2; StVG §§ 2 Abs. 15, 21 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit von Testübungsfahrten mit Fahrschulwagen im öffentlichen Straßenverkehr

 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2010 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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