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Landgericht Siegen, 8 O 5/08

Datum:
14.04.2009
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer, Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 5/08
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2009:0414.8O5.08.00
 
Schlagworte:
Unterlassung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, ehrverletzende Äußerung, freie Meinungsäußerung, Augenarzt, Augenoptiker, Wissenschaft, Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH)
Normen:
BGB § 1004 Absatz 1 Satz 2, § 823 Absatz 1
Leitsätze:

Zur Rechtswidrigkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigender Äußerungen eines Augenarztes über einen Augenoptiker, die wissenschaftlich umstrittene Ausagen als objektiv richtig und gesichert erscheinen lassen - hier: Mess- und Korrektionsmethodik nach Hans-Joachim Haase (MKH).

 
Tenor:

I. Der Beklagten wird es verboten, folgende Tatsachen in jeglicher Form zu äußern oder Dritten gegenüber zu verbreiten:

a. „Prismatische Brillengläser bringen keinen Nutzen. Sie nützen nur dem Augenoptiker, weil der damit Geld verdient. Außerdem muss man nach einer prismatischen Versorgung eine Operation durchführen.“

sowie

b. „Der F macht die Kinder krank!“.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer I. ausgesprochene Verbot wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien wegen der Kosten des Rechtsstreits und für den Kläger auch wegen des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, daneben für den Kläger wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €.

 
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