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Zur konkludenten Abnahme eines Bauwerks durch Einzug der Besteller trotz erhobener Mängelrügen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Am 29.12.2002 unterbreitete die Klägerin nach einer Anfrage der Beklagten ein Pauschalangebot über die Errichtung eines Wohnhauses. Diesem Angebot lag eine von den Beklagten überreichte Entwurfsplanung eines Architekten zugrunde. Das Angebot der Klägerin nahmen die Beklagten Anfang des Jahres 2003 durch Erteilung des Auftrags an.
3Das zu errichtende Haus wurde von April bis September 2003 montiert. Schon vor September 2003 rügten die Beklagten verschiedene Mängel, nämlich die Ausführung der Verglasung des Wintergartens und deren Abdichtung und diverse Harzgallen. Auch verlangten sie den Austausch der Dachverglasung. Eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung erklärten die Beklagten dabei aber nicht.
4Am 28.09.2003 zogen die Beklagten in das errichtete Haus ein. Wegen der Mängelbeseitigungsarbeiten fand am 11.11.2003 ein Ortstermin statt. In diesem einigten die Parteien sich letztlich darauf, dass die ausstehenden Arbeiten im kommenden Frühjahr erledigt werden sollten.
5Im August und Oktober 2004 nahm die Klägerin Mangelbeseitigungsarbeiten vor. Sie tauschte die Dachverglasung vollständig aus und nahmen Arbeiten an den Glasscheiben der Außenfassade vor. Die Nachbesserung hielten die Beklagten aber nicht für ausreichend, sondern hielten ihre Mängelrügen aufrecht. Im August 2005 nahm die Klägerin weitere Mängelbeseitigungsarbeiten vor.
6Im September 2005 trafen sich die Parteien erneut vor Ort. Dabei wurde vereinbart, dass die Klägerin die Holzgallen zeitnah beseitigt und einen Anstrich der Konstruktion im Außenbereich vornimmt. Außerdem sollten im Frühjahr 2006 fehlende Fensterbänke im Erdgeschoss eingebaut werden, ein Kellerfenster abgedichtet werden und Lüftungsgitter eingesetzt werden. Letztlich wurden diese Arbeiten aber nicht mehr ausgeführt.
7Am 29.12.2006 erstellte die Klägerin den Beklagten gegenüber die Schlussrechnung, die mit einem Betrag von 37.000 € netto endete. Diese Rechnung ging den Beklagten am 02.01.2007 zu. Mit Schreiben vom 19.02.2007 mahnte die Klägerin bei den Beklagten den offen stehenden Rechnungsbetrag bis zum 28.02.2007 an.
8Die Beklagten beriefen sich bereits außergerichtlich auf den Eintritt der Verjährung.
9Die Klägerin behauptet, eine ausdrückliche Abnahme habe nicht stattgefunden. Sie ist der Ansicht, in dem Einzug der Beklagten in das errichtete Haus liege keine konkludente Abnahme, da das Haus noch nicht fertig gestellt gewesen sei und die Beklagten erhebliche Mängel gerügt hätten. Vielmehr hätten die Beklagten anlässlich des Ortstermins im August 2003 erklärt, dass sie die Leistungen der Klägerin wegen der genannten Rest- und Nachbesserungsarbeiten nicht als vertragsgemäß hinnehmen würden.
10Sie ist weiterhin der Ansicht, der Werklohnanspruch sei nicht verjährt, da der Anspruch mangels Abnahme noch nicht fällig sei.
11Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage,
12die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 29.068,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behaupten, sie hätten im August 2003 die Abnahme des Werks ausdrücklich gegenüber dem für die Klägerin tätigen Herrn M erklärt.
16Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass die Schlussrechnung der Klägerin nicht prüffähig sei und eine Abschlagszahlung von 15.000 € nicht berücksichtigt sei.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn (mehr), da dieser verjährt ist.
19Der Anspruch wurde mit der konkludenten Abnahme der Beklagten im Jahre 2003 fällig. Es kann dahinstehen, ob das Werk der Klägerin ausdrücklich abgenommen worden ist. Denn es liegt durch den Einzug der Beklagten in das Haus eine konkludente Abnahme vor.
20Ob ein Werk stillschweigend abgenommen ist, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist eine Abnahme die Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt ist. Das Vorliegen von Mängeln, auch von erheblichen Mängeln hindert die Abnahme nicht.
21So liegt es auch hier: Zwar haben die Beklagten Mängel gerügt. Diese Mängel waren auch deutlich mehr als unwesentlich. Allerdings haben die Beklagten die Abnahme des Werks nicht ausdrücklich verweigert. Sie sind dann vielmehr ohne weitere Erklärungen in das Haus eingezogen. Ihre Mängelrügen erhielten sie dabei aber aufrecht. Das Haus war offensichtlich auch ohne nennenswerte Einschränkungen bewohnbar. Auf eine zügige Erledigung der Nachbesserungsarbeiten bestanden die Beklagten nicht. Erst ca. ein Jahr nach Einzug wurde mit der Nachbesserung begonnen; weitere Arbeiten fanden erst zwei Jahre nach Einzug der Beklagten statt.
22Die von den Beklagten gerügten Mängel standen einer Abnahme des Werks auch nicht schlechthin entgegen. Denn das Haus war ohne Einschränkungen bewohnbar.
23Aus diesen Umständen folgert die Kammer, dass die Beklagten mit dem Einzug in das Haus stillschweigend erklären wollten, das Werk sei im wesentlichen vertragsgemäß erbracht.
24Damit begann die Verjährung mit Beginn des Jahres 2004 zu laufen und endete am 31.12.2006. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat die Klägerin nicht ergriffen.
25Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.
26Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.