Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vom Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt im Wege der Urkundsklage Zahlung von Gesellschaftsbeiträgen.
3Unter dem 05.09.2005 unterzeichnete der Beklagte eine "Beitrittserklärung zur Beteiligung an der [Beklagten]". Darin verpflichtete er sich u.a. zur Zahlung monatlicher Rateneinlagen in Höhe von 577,50 € inkl. 5 % Agio ab dem 15.10.2005 für die Dauer von 18 Jahren. Wegen des konkreten Inhalts der Beitrittserklärung, insbesondere der darin enthaltenen Widerrufserklärung wird auf Bl. 13-15 d.A. Bezug genommen.
4In der Zeit vom 15.07.2006 bis zum 15.03.2008 zahlte der Beklagte die vorgenannten Raten nicht ein. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2007 (Bl. 116 f. d.A.) wurde er aufgefordert, bis dahin aufgelaufene Rückstände von 10.405,00 € bis zum 31.12.2007 auszugleichen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 (Bl. 33 d.A.) erklärte der Beklagte den Widerruf des Beitritts.
5Nachdem auf Antrag der Klägerin zunächst der Mahnbescheid vom 06.02.2008 über 10.405,00 € nebst Zinsen und Kosten ergangen und dem Beklagten am 13.02.2008 zugestellt worden ist, beantragt die Klägerin – nunmehr im Wege der Urkundsklage – mit ihrer Anspruchsbegründung vom 05.05.2008,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.127,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Ansicht, sein Widerruf sei nicht verfristet, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe.
10Die Klägerin ist hierzu der Ansicht, dass, selbst wenn ein wirksamer Widerruf vorläge, dies nicht im Urkundsverfahren geltend gemacht werden könnte. Jedenfalls seien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zum Widerruf zunächst die eingeklagten Zahlungspflichten zu erfüllen.
11Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14I. Die Klage ist als Urkundsklage nach §§ 592, 593 ZPO statthaft. Der Übergang auf das Urkundsverfahren mit der Anspruchsbegründung nach dem gewöhnlichen Mahnverfahren war nach §§ 263, 267 ZPO zulässig, da der Beklagte sich ohne Rüge auf die geänderte Klage eingelassen hat. Außerdem wäre die Klage auch bei fehlender Statthaftigkeit nach § 597 Abs. 1 ZPO als unbegründet abzuweisen gewesen, da sie sich in der Sache als unbegründet darstellt.
15II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beitragsraten aus § 705 BGB oder irgendeinem anderen rechtlichen Grund.
16Aus der unstreitigen Vereinbarung über den Beitritt des Beklagten zur klagenden Gesellschaft ergibt sich zwar eine Pflicht des Beklagten zur Zahlung monatlicher Beitragsraten für den streitgegenständlichen Zeitraum. Durch den wirksamen Widerruf des Beitritts vom 10.06.2008 ist die Pflicht als eigenständiger Zahlungsanspruch aber untergegangen.
171. Die sich aus den Widerruf ergebende Einwendung ist im Urkundsverfahren statthaft, da die Tatsachengrundlagen dafür sich aus dem mit der Klageerwiderung vom 10.06.2008 erklärten Widerruf und aus der in der Beitragsurkunde enthaltenen Widerrufsbelehrung ergeben.
182. Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB zu. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts sind zwar nicht vorgetragen. Da die Beitrittserklärung aber eine Widerrufsbelehrung enthält, in der die §§ 312 d, 355 BGB als "gesetzliche Bestimmungen" zum Widerrufsrecht genannt sind, ist jedenfalls von einem vertraglichen Widerrufsrecht nach den genannten Vorschriften auszugehen (vgl. Masuch, in: MüKo BGB, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 58).
193. Der Widerruf war nicht verfristet. Die Widerrufsfrist hatte nämlich nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB noch nicht zu laufen begonnen, da der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
20Nach § 312 d Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nur, wenn in der Widerrufsbelehrung u.a. über die Rechtsfolgen eines Widerrufs ordnungsgemäß belehrt wird. Dazu ist es erforderlich, nicht nur eventuelle Pflichten des Widerrufsberechtigten nach einem Widerruf anzugeben, sondern ihn unmissverständlich auch über seine wesentlichen Rechte nach einem Widerruf zu belehren (vgl. BGH NJW 2007, 1946).
21Diesen Anforderungen wird die vorliegende Belehrung nicht gerecht. In ihr ist lediglich davon die Rede, dass bei einem Widerruf die "Beteiligung an der [Klägerin] nicht wirksam zustande" komme, sowie von Pflichten des Widerrufsberechtigten für den Fall, dass dieser bereits "Leistungen von der [Klägerin] und/oder der [Hauptgesellschafterin] erhalten" habe. Zu Rechten etwa wegen bereits erbrachter Einlagen enthält die Belehrung keine Angaben.
224. Als Rechtsfolge des Widerrufs nach §§ 355, 357 BGB erlöschen beim Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts Ansprüche der Gesellschaft auf noch nicht gezahlte Beiträge und Nachschusspflichten des widerrufenden Gesellschafters.
23Die Kammer folgt zwar insoweit der bislang herrschenden Meinung, dass beim Widerruf einer Beteiligung die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft insoweit anwendbar sind, als dass der widerrufende Gesellschafter grundsätzlich nicht die Rückzahlung seiner Einlagen, sondern grundsätzlich nur die Auszahlung eines eventuellen Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann (vgl. OLG München NZG 2007, 225). Hinsichtlich noch offener Beitragspflichten aus dem faktischen Gesellschaftsverhältnis und eventueller Nachschusspflichten gehen Zahlungspflichten mit dem wirksamen Widerruf aber unter und können lediglich als Rechnungsposten zu Lasten des Widerrufenden in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden. Während in bezug auf Rückforderungsansprüche die schutzwürdigen Interessen der übrigen Gesellschafter, bei Beteiligungsgesellschaften typischerweise der anderen Anleger, zu berücksichtigen sind und daher eine Begrenzung der Rückforderung auf das Auseinandersetzungsguthaben sachgerecht erscheint, können nach wirksamem Widerruf bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung der §§ 355, 357, 312 d BGB aber keine primären Zahlungspflichten aus der widerrufenen Beteiligung mehr bestehen. Zweck des Widerrufsrechts ist nach dem Gemeinschaftsrecht nämlich, den Verbraucher für den Fall des Widerrufs aus den Vertragspflichten soweit möglich zu entlassen (vgl. OLG München a.a.O., vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss des BGH im Revisionsverfahren, VersR 2008, 1502 = NJW 2008, 2464).
24Aber selbst, wenn man – entgegen der vorgenannten Ansicht der Kammer – die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft unmodifiziert auf den Beitrittswiderruf anwenden wollte, könnten Ansprüche auf rückständige Beiträge nicht mehr isoliert geltend gemacht, sondern nur zu Lasten des Widerrufenden in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden (vgl. BGH NJW 1960, 433). Ein danach eventuell bestehender Anspruch aus einem negativen Guthaben des Beklagten ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.
25III. Sonstige Ansprüche sind nicht ersichtlich.
26IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO.