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Landgericht Siegen, 1 O 66/06

Datum:
23.04.2007
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 66/06
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2007:0423.1O66.06.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 109/07
Schlagworte:
Automatische Polleranlage
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839
Leitsätze:

Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist im Hinglick auf die Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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