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Landgericht Siegen, 8 O 115/06

Datum:
24.01.2006
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 115/06
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2006:0124.8O115.06.00
 
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich, Vergleich
Normen:
BGB § 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 847
Leitsätze:

Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (hier Klebstoff zur Verlegung von Teppichböden).

Ein einvernehmlicher Preisnachlass nach Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht als Vergleichsvertrag der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden entgegen, sofern nicht die Verschlimmerung außergewöhnlich und fern liegend ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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