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Landgericht Siegen, 7 O 74/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 74/05
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2006:0302.7O74.05.00
 
Schlagworte:
Mitbewerber, Wettbewerbsverhältnis, Umfang, eBay, Unterlassungserklärung, Missbrauch, Streitwert,
Normen:
UWG § 13 Abs. 1, 2 Abs.1, 8 Abs. 1 und Abs. 4, 12 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Internetplattform eBay wird durch alte Ausdrucke des Internetauftritts nicht glaubhaft gemacht, wenn die Shops der Parteien nicht mehr frei geschaltet sind. Wird dann der Rechtsstreit nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung von einem freien Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei weiter betrieben, spricht dies für rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Dies und der Umstand, dass es sich um Waren aus dem Niedrigpreissegment gehandelt hat, rechtfertigen eine Herabsetzung des Streitwertes auf 500 € gemäß § 12 Abs. 1 UWG.

 
Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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