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Landgericht Siegen, 4 T 71/06

Datum:
10.05.2006
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 71/06
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2006:0510.4T71.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 41 M 290/06
Schlagworte:
Pfändungsschutz für auf Girokonto gutgeschriebene Beihilfeleistungen
Normen:
ZPO § 765 a, ZPO § 850 k
Leitsätze:

Nach Überweisung beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar. Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann nicht in Anspruch genommen werden, da Beihilfeleistungen keine wiederkehrenden Einkünfte sind.Vollstreckungsschutz kann nach § 765 a ZPO gewährt werden, damit zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte Guthaben aus Beihilfeleistungen für Pflegedienstleistungen gesichert werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im dritten Absatz wie folgt abgeändert:

Von dem bei der oben genannten Drittschuldnerin geführten Beihilfekonto

Nr. --------- 411 sind monatlich 100,00 € für die Gläubigerin pfändbar.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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