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Der Konkursverwalter kann den höchsten Negativsaldo innerhalb der Monatsfrist vor Insolvenantragstellung wegen inkongruenter Deckung von der Bank verlangen, da diese keinen Anspruch auf Verrechnung der negativen Saldos bei genehmigtem Kontokorrent hatte. Mangels Bargeschäft geht es an äquivalenter Gegenleistung.
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.072,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-punkten über dem Basiszins seit dem 23.06.2004, abzüglich am 20.08.2004 gezahlter 628,48 €, zu zahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T GmbH. Diese unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto, bezüglich dessen vertraglich eine maximale Überziehung durch die Firma T GmbH von bis zu 41.000 € vereinbart war.
3Der Kläger begehrt nach Insolvenzanfechtung Auszahlung des Guthabens des Kontokorrentkontos in Höhe von 691, 40 €, das bei Beendigung des Vertrages bestand, sowie die Rückführung einer Überziehung, die in der Krise in einer maximalen Höhe von 23.381,21 € bestand.
4Am 5.4.2004 wies das Konto eine Unterdeckung in Höhe dieses Betrages auf. In der Folgezeit verbuchte die Beklagte Gutschriften, so dass sich bei Beendigung des Vertrages über das Kontokorrentkonto ein positiver Kontostand ergab.
5Unter dem 21.4.2004 erklärte die Beklagte die Kündigung des Kontokorrentvertrages. Das Kündigungsschreiben ging der Firma T GmbH unter dem Zwang 22.4.2004 zu. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Guthaben von 5.301,57 € auf.
6Unter dem 29.4.2004 stellte die Firma T GmbH Antrag auf Insolvenzeröffnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 16.6.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich, nach Auskunft der Beklagten, auf dem Girokonto ein Guthaben von 691,40 €.
7Die Beklagte hatte vor dem 16.06.2004 ein weiteres, als "Effekten-Konto" bezeichnetes Konto der Firma T GmbH mit einem Guthabenbetrag von 5.139,10 € aufgelöst und den daraus resultierenden Guthabenbetrag unter dem 23.4.2004 dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben.
8In der Folgezeit verlangte der Kläger die Auszahlung des Guthabens von 691,40 € sowie einen Betrag von 23.381,21 € mit der Begründung, dieser Betrag stünde der Beklagten nicht zu, da es sich insoweit bei der Verrechnung um eine inkongruente Deckung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 23.06.2004 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab.
9Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage zum einen die Erstattung des Guthabens nach Beendigung des Kontokorrentvertrages. Zum anderen verlangt er die Rückführung der Beträge, mit denen aufgrund von Buchungen durch die Beklagte die Überziehung des Kontokorrentkontos ausgeglichen worden ist.
10Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 23.381,21 € erlangt. Insoweit handele es sich um eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. I Nr. 1 InsO und nicht um ein Bargeschäft im Sinne des
11§ 142 InsO. Auszugleichen sei jedenfalls nur der niedrigste Saldobetrag innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung auf Insolvenzeröffnung. Eine Verrechnung mit einem Guthaben aus einem "Effekten-Konto " sei unzulässig, da sich das Kontokorrentkonto bei Wertstellung am 23.04. 2004 nicht mehr im "Soll" befunden habe.
12Am 20.8.2004 hat die Beklagte, ohne nähere Angaben, einen Betrag von 628,48 € bezahlt.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn in 24.072,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2004, abzüglich am 20.8.2004 gezahlter 628,48 €, zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, es liege keine inkongruente Deckung vor, da sie vertraglich zur Verrechnung mit Eingängen verpflichtet gewesen und keinen Einfluss auf die Kontobewegungen gehabt habe. Im Übrigen habe es sich bei der Verrechnung um Bargeschäfte gehandelt. Die Gutschrift aus dem "Effekten-Konto" sei nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Die Beklagte trägt weiter vor, es sei allenfalls ein Betrag von 14.034,34 € als Differenzbetrag von Eingängen (60.232,05 €) und Ausgängen (52.197,70 €) in dem Zeitraum der Krise (29.3. 2004 bis 29.04.2004) zu erstatten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand ist wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist begründet.
21Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.6.2004. Gemäß §§ 115, 116 InsO endete das Vertragsverhältnis zwischen der T GmbH und der Beklagten über das Kontokorrentkonto an diesem Tag. Das Guthaben hatte die Beklagte selbst mit 691,40 € in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 5.5.2004 angegeben. Mangels weiterer Ausführungen der Beklagten ist deshalb dieser Betrag zugrunde zu legen.
22Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Zahlung von 23.381,21 €. Das Kontokorrentkonto der Firma T GmbH wies im Zeitraum der Krise (29.03.2004 bis 29.04,2004), das heißt im letzten Monat vor Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung, diesen Betrag als höchsten Überziehungsbetrag aus. In dieser Höhe wurde durch Buchungen von Gutschriften die Überziehung ausgeglichen.
23Da der Firma T GmbH eine Kreditlinie von bis zu 41.000 € zustand, hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ausgleichung des negativen Saldos. Die Gutschriften zur Verrechnung stellten demnach eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. I Nr. 1 InsO dar. Dabei ist es, nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die Masse zu schützen, unerheblich, ob die Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen Kenntnis von dem drohenden Insolvenzeintritt der Firma T GmbH hatte und ihrerseits Einfluss auf die Buchungen nehmen konnte (vgl. BGH NJW 1999, 3780 f; Heublein ZIP 2000, 165 f).
24Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO. T2 GmbH als Schuldnerin hatte die ihr zustehende Kreditlinie nicht ausgeschöpft, deshalb stand der Beklagten kein Anspruch auf Verrechnung zu und es handelte sich nicht um eine äquivalente Gegenleistung (vgl. BGH ZIP 2001, 1386 f).
25Die Höhe des Rückzahlungsanspruches richtet sich nach dem höchsten Negativsaldo innerhalb der Monatsfrist vor Antragstellung auf Insolvenzeröffnung. Dies ist nämlich der Betrag, in dessen Höhe die Beklagte eine Befriedigung erlangt hat, die ihr nicht zustand.
26Eine Verrechnung mit dem Guthaben aus dem "Effekten-Konto" der Firma T GmbH durfte die Beklagte indessen nicht vornehmen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sind, was der Kläger bestritten und die Beklagte nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
27Eine Verrechnung scheitert jedenfalls daran, dass im Zeitpunkt der Gutschrift des Guthabens des "Effekten-Kontos" das Kontokorrentkonto der Firma T GmbH kein Debetsaldo aufwies, sondern ein Guthaben. Damit bestand zu Gunsten der Beklagten kein Anspruch gegen die Firma T GmbH und somit keine Aufrechnungslage.
28Soweit die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 628,48 € bezahlt hat, war der Klageanspruch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, begründet, so dass auch diesbezüglich die Beklagte entsprechend zu verurteilen war.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.