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Landgericht Siegen, 5 O 59/03

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 59/03
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2005:0519.5O59.03.00
 
Normen:
BGB § 649; BGB § 119; BGB § 312; BGB § 308 Nr. 7
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.807,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 88 % und die Klägerin zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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