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Landgericht Siegen, 2 O 355/02

Datum:
24.01.2003
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 355/02
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2003:0124.2O355.02.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 49/03
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Dachlawine, Fahrzeugschaden, Mitverschulden
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 254, 31
Leitsätze:

1. Ist aufgrund der Wetterlage und des gefallenen Schnees mit baldigem Abgang von Schneemassen von einem geneigten Garagendach auf ein Nachbargrundstück zu rechnen, besteht die Verpflichtung, zu konkreten Einzelmaßnahmen, deren Unterlassen eine Verkehrspflichtverletzung darstellt.

2. Wird ein PKW unmittelbar neben der Garage abgestellt, obwohl die Gefahr einer Dachlawine erkennbar ist, so kann dies ein Mitverschulden des Geschädigten begründen, sofern es diesem zumutbar gewesen wäre, einen anderen und sicheren Stellplatz zu finden.

 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.884,42 € nebst 12 % Zinsen seit dem 07. Oktober 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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